In einem Verfahren vor dem LG Stade ging es um Honorarrechnungen für Lohnbuchführungsarbeiten und die Teilnahme an Betriebsprüfungen. Der Steuerberater hatte 16 Honorarrechnungen vorgelegt und die Zahlung von insgesamt 11.595,89 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Das LG Stade hat die Klage als unbegründet abgewiesen (Urteil v. 12.2.2020, 2 O 180/19, n. rkr.; Berufung eingelegt zum OLG Celle 18 U 3/20). Ausschlaggebend dafür waren verschiedene formelle Mängel bei der Honorarabrechnung.

Fehlende Unterschrift

Die Mandantin hatte bestritten, dass der Steuerberater 12 der vorgelegten Rechnungen persönlich unterschrieben hatte. Er hatte keinen hinreichenden Beweis angeboten, dass der Mandantin die unterschriebenen Rechnungen im Original zugegangen sind, sondern mit der Klageerhebung lediglich Kopien der nicht unterzeichneten Rechnungen vorgelegt. Dies reichte nicht aus, um den Formverstoß zu heilen. Auch im Laufe des Prozesses wurden keine formell ausreichenden Rechnungen nachgereicht, sodass die Honorarforderung bezüglich dieser Rechnungen wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 StBVV a. F. nicht durchsetzbar war.

Irreführende "Präambel"

Die "Präambel" der streitigen Honorarrechnungen enthielt folgende Formulierung: "Sehr geehrte Herren ..., unter Anwendung der StBVV erlaube ich mir, für die in Ihrem Auftrag erbrachte Leistung, wie folgt zu berechnen: ...". Sodann wurden unter Bezugnahme auf „§ 34 Abs. 2" Gebühren von 9 EUR und 20 EUR (Baulöhne) für die Führung der Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnungen für 38 Arbeitnehmer sowie unter Bezugnahme auf "§ 612 BGB" Zusatztätigkeiten, wie z. B. Meldeverfahren Soka-Bau, telefonische Beratung, Erstattungsantrag, Sozialversicherungsmeldung, Bescheinigung DRV, Antrag auf Saison-KUG und Statistikmeldung nach Zeitaufwand abgerechnet. Für jede einzelne Tätigkeit wurde als Zeiteinheit eine angefangene halbe Stunde zugrunde gelegt. Hierzu fand sich am Ende der Honorarrechnung folgender Hinweis: "ZE = Zeiteinheit für Zeitgebühr je angefangene halbe Stunde nach StBVV bzw. nach BGB."

Das Gericht ließ offen, ob die Zusatztätigkeiten korrekterweise nach § 612 BGB als vereinbare Tätigkeiten abgerechnet wurden oder ob diese nach § 34 Abs. 5 StBVV hätten abgerechnet werden müssen. Die Frage konnte nach Auffassung des Gerichts deshalb dahinstehen, weil der Steuerberater in der "Präambel" der Rechnungen selbst festgeschrieben hatte, dass eine Abrechnung nach den Vorschriften der StBVV erfolgt. Wenn er in der Folge dann allerdings teilweise nach § 612 BGB abrechnet, sei dies „intransparent und verwirrend". Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Mandantin sich auf diesen Umstand beruft.

Zitiergebot und Transparenz

Auch die Honorarrechnungen für die Mitwirkung an Betriebsprüfungen enthielten die o. g. "Präambel". Im Anschluss erfolgte eine Auflistung der im Rahmen der Prüfungen vorgenommenen Tätigkeiten. Für jede einzelne Tätigkeit war ein Datum sowie die angefallenen Zeiteinheiten aufgeführt. Die Tätigkeiten waren auszugsweise wie folgt beschrieben: "Anforderung Fibu-CD", "Unterlagen angenommen", "Thema Arbeitskarten", "Durchsicht Unterlagen", "Akten-Transport", "Einführungsgespräch", "Prüfergespräch", "Durchsicht von Verträgen", "Unterlagen zusammengestellt", "Durchsicht Ausgangsrechnungen", "Mandantengespräch", "Rückfragen Prüfer", "Telefonat mit Mandant", "Klärung Prüferfragen", "Rückablage Unterlagen" etc. Bei den Zeiteinheiten wurde differenziert zwischen "AH" und "MA", ohne dass diese Kürzel an anderer Stelle erläutert wurden (Hinweis: Die Buchstaben "AH" entsprechen den beiden ersten Buchstaben des Nachnamens des Steuerberaters. "MA" steht für Mitarbeiter). Nach Auflistung der einzelnen Tätigkeiten werden die Zeiteinheiten für "AH" und "MA" addiert und die Zeitgebühren bekannt gegeben (45 EUR für "AH" und 35 EUR für "MA"). Ferner wird Bezug genommen auf "§ 29 Nr. 1   i. V. m. § 13 Nr. 1". Erst ganz am Ende findet sich auch hier die o. g. ­Erläuterung zur Zeiteinheit.

Diese Form der Darstellung genügte nach Auffassung des Gerichts nicht dem Zitiergebot, weil die angewandten Vorschriften der StBVV nicht korrekt bezeichnet waren. Es reichte dem Gericht nicht aus, dass der Steuerberater in der "Präambel" ausdrücklich auf die Anwendung der StBVV-Vorschriften Bezug nahm und erst am Ende der Rechnung und ohne (erneute) Angabe der StBVV die §§ 29, 13 zitierte. Dies sei verwirrend. Erschwerend kam aus Sicht des Gerichts hinzu, dass zwei verschiedene Zeitgebühren unter den Abkürzungen "AH" und "MA" veran­schlagt wurden. Was unter diesen Abkürzungen zu verstehen ist und woraus sich der Zeitaufwand für die aufgelisteten Tätigkeiten ergibt, sei für die Mandantin nicht zu ermitteln.

Heilung in der Berufungsinstanz ist möglich

Grundsätzlich sind formelle Fehler bei der Abrechnung auch in der Berufungsinstanz noch heilbar. Auf den Kosten des verlorenen Prozesses der ersten Instanz bleibt der Steuerberater aber sitzen. Die Ausführungen des LG Stade muten streng an, sind aber bei genauer...

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