Fachbeiträge & Kommentare zu Außenprüfung

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.1 Grundsätzliches

Rz. 78 In der Prüfungsanordnung ist nur der voraussichtliche taggenaue Prüfungsbeginn in einer angemessenen Zeit vor Beginn der Außenprüfung, nicht jedoch dessen stunden- oder sogar minutengenaue Uhrzeit des Erscheinens des Prüfers bekanntzugeben.[1] Rz. 79 Besondere Belastungen der beratenden Berufsstände, z. B. eines Rechtsanwalts, zum Ende des Kalenderjahrs sind keineswegs... mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.2 Zeitliche Verlegung des Beginns einer Betriebsprüfung

Rz. 88 Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll der Beginn der Betriebsprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden (§ 197 Abs. 2 AO). Als wichtige Gründe für eine Hinausschiebung des Prüfungsbeginns können z. B. Erkrankung des Steuerpflichtigen, seines steuerlichen Beraters oder eines für Auskünfte maßgeblichen Betrieb... mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 10 Vorweisen des gültigen Dienstausweises

Rz. 97 Nach § 198 AO haben sich Betriebsprüfer bei erstmaligem Erscheinen unverzüglich bei dem zu prüfenden Steuerpflichtigen, meist in seinem Unternehmen, und zwar dem Ort, an dem er seine Prüfungshandlungen zu beginnen beabsichtigt, ihm gegenüber durch Vorweisen eines gültigen "Dienstausweises" – mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Finanzbehörde versehen – für die anste... mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 13 Befragung von Betriebsangehörigen und Dritten

Rz. 122 Von Beginn an und während der Außenprüfung kann der Steuerpflichtige Auskunftspersonen benennen. Der Steuerpflichtige ist zu Beginn der Betriebsprüfung darauf hinzuweisen. Die Auskunfts- und sonstigen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen erlöschen nicht mit der Benennung von Auskunftspersonen. Die Namen der von ihm benannten Auskunftspersonen sind aktenkundig z... mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 12.1 Grundsätzliches

Rz. 109 Für die Bedürfnisse der Außenprüfung wurde die allgemeine (unmittelbare) gesetzliche Pflicht geschaffen, bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken (§ 200 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Steuerpflichtige hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Bücher und andere Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Ve... mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.3 Benennung der Prüfer

Rz. 58 Dem Steuerpflichtigen sind nach § 197 Abs. 1 AO außer der nach § 196 AO als Verwaltungsakt ergangenen Prüfungsanordnung auch die Namen der Prüfer bekanntzugeben. Aus dieser Verpflichtung für das Finanzamt folgt nicht, dass die Benennung der Prüfer ein Verwaltungsakt ist. Denn diese Vorschrift sagt nichts über die Rechtsnatur der dem Beteiligten bekannt zu gebenden Ent... mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7.5 Teilnahme- und Prüfungsrecht der Gemeinden

Rz. 48 Die Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen an Realsteuerprüfungen durch Landesfinanzbehörden teilnehmen (§ 21 Abs. 3 FVG). Es besteht kein eigenes Prüfungsrecht der Gemeinden in Realsteuerangelegenheiten. Weder § 21 Abs. 3 FVG noch § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO und § 195 ff. AO ermächtigen die Gemeinde dazu, gegenüber dem Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines ... mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7.4 Teilnahme von Landesbediensteten an Bundesprüfungen

Rz. 47 Ein Teilnahmerecht von Landesbediensteten an Außenprüfungen, die von Bundesbehörden nach § 19 FVG meist von Prüfern der Bundesbetriebsprüfungsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern durchgeführt werden, hängt davon ab, ob es sich um Steuern handelt, deren Aufkommen ganz oder zum Teil den Ländern zusteht (siehe auch § 21 Abs. 3 FVG). Die zuständigen Landesfinanzbehör... mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.3.3 Weitere Adressaten

Rz. 95 Im Anwendungserlass zur AO sind u. a. Regelungen für folgende Adressaten von Prüfungsanordnungen festgelegt worden: an Bevollmächtigte, an gesetzliche Vertreter natürlicher Personen, an Personenhandelsgesellschaften, an nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, an Arbeitsgemeinschaften. Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Adressaten von Prüfungsanordnungen festgelegt und... mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.3.2 Prüfungsanordnungen gegen Eheleute

Rz. 92 Bei der Prüfung von zur Einkommensteuer zusammen zu veranlagenden Ehegatten, die gemeinsam ein Unternehmen betreiben, muss jeder von ihnen die Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 oder 2 AO erfüllen. Beide Prüfungsanordnungen können allerdings in einem Bescheid, der sich an beide wendet, zusammengefasst werden.[1] Dennoch hat jeder von ihnen auch einen Anspruch auf eine e... mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.1 Grundsätzliches

Rz. 49 Die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde ordnet die Betriebsprüfung an. Die Anordnung kann auch der beauftragten Finanzbehörde übertragen werden (§ 5 Abs. 1 BpO). Wird die Beauftragung einer anderen Finanzbehörde vom beauftragenden Finanzamt zusammen mit der Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, liegt insoweit ein Verwaltungsakt vor.[1] Rz. ... mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 6 Prüfungszeitraum

6.1 Grundsätzliches Rz. 23 Die Finanzbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen auch, auf welchen Zeitraum sich die Außenprüfung beziehen soll.[1] Der Eingriff einer Außenprüfung ist vom Gesetz uneingeschränkt zugelassen. Eine weitere Rechtfertigung für eine Außenprüfung ist nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich nicht erforderlich.[2] Rz. 24 In diesem Zusammenhang h... mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.3 Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat, Empfänger

9.3.1 Grundsätzliches Rz. 90 Die Grundsätze über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden gelten für Prüfungsanordnungen entsprechend. Es sind jedoch einige abweichende Regelungen zu beachten.[1] Die Finanzbehörde hat beim Erlass einer Prüfungsanordnung festzulegen: an wen sie sich richtet (Inhaltsadressat), wem sie bekannt gegeben werden soll (Bekanntgabeadressat), welcher Person s... mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7 Zuständigkeit

7.1 Eigene Prüfungszuständigkeit Rz. 36 Außenprüfungen werden gemäß § 195 Satz 1 AO von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Diese Finanzbehörden ordnen grundsätzlich die Außenprüfung an (§ 5 Abs. 1 BpO). Die örtliche Zuständigkeit bei Anordnung einer Außenprüfung richtet sich nach den §§ 17 ff. AO.[1] Bei Kapitalgesellschaften ist in erster Linie ... mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8 Prüfungsanordnung

8.1 Grundsätzliches Rz. 49 Die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde ordnet die Betriebsprüfung an. Die Anordnung kann auch der beauftragten Finanzbehörde übertragen werden (§ 5 Abs. 1 BpO). Wird die Beauftragung einer anderen Finanzbehörde vom beauftragenden Finanzamt zusammen mit der Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, liegt insoweit ein Verwaltu... mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

9.1 Grundsätzliches Rz. 78 In der Prüfungsanordnung ist nur der voraussichtliche taggenaue Prüfungsbeginn in einer angemessenen Zeit vor Beginn der Außenprüfung, nicht jedoch dessen stunden- oder sogar minutengenaue Uhrzeit des Erscheinens des Prüfers bekanntzugeben.[1] Rz. 79 Besondere Belastungen der beratenden Berufsstände, z. B. eines Rechtsanwalts, zum Ende des Kalenderja... mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrundlagen und Abläufe

1 Zulässigkeit einer Außenprüfung nach § 193 AO 1.1 Grundsätzliches Rz. 1 Eine Außenprüfung ist unabhängig davon zulässig, ob eine Steuer bereits festgesetzt, ob der Steuerbescheid endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist.[1] Eine Außenprüfung nach § 193 AO kann zur Ermittlung der Steuerschuld sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durchgefü... mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 12 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen

12.1 Grundsätzliches Rz. 109 Für die Bedürfnisse der Außenprüfung wurde die allgemeine (unmittelbare) gesetzliche Pflicht geschaffen, bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken (§ 200 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Steuerpflichtige hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Bücher und andere Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzu... mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.3.1 Grundsätzliches

Rz. 90 Die Grundsätze über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden gelten für Prüfungsanordnungen entsprechend. Es sind jedoch einige abweichende Regelungen zu beachten.[1] Die Finanzbehörde hat beim Erlass einer Prüfungsanordnung festzulegen: an wen sie sich richtet (Inhaltsadressat), wem sie bekannt gegeben werden soll (Bekanntgabeadressat), welcher Person sie zu übermitteln ist... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2 Einschränkung von Grundrechten durch die AO

Rz. 10 § 413 AO benennt mit den Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 2 GG, des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses gem. Art. 10 GG und der Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 GG die Grundrechte (unter Angabe ihres Artikels) , die "nach Maßgabe dieses Gesetzes", also durch die oder aufgrund der AO,... mehr

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Steuerbefreiung von Versicherungsumsätzen: Lieferung von Unfallfahrzeugwracks durch ein Versicherungsunternehmen

Sachverhalt Bei dem portugiesischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. a und c der 6. EG-Richtlinie sowie von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a und Art. 136 Buchst. a MwStSystRL, die die erstgenannten Bestimmungen ersetzt haben, in Bezug auf die Frage, ob der Begriff "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze" als Haupttätigkeit eines Ve... mehr

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Selbstanzeige / 2.6.8 Überprüfung von Selbstanzeigen

Selbstanzeigen werden innerhalb der Finanzverwaltung der Bußgeld- und Strafsachenstelle zugeleitet.[1] In der Regel erfolgt die Überprüfung alsdann im Rahmen eines von dieser Dienststelle eingeleiteten Strafverfahrens.[2] Die Bußgeld- und Strafsachenstelle prüft, ob die Angaben für eine wirksame Selbstanzeige ausreichen. Ist der Sachverhalt weiter aufklärungsbedürftig, hat d... mehr

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Selbstanzeige / 2.6.2 Erscheinen des Prüfers

Sofern vor der Abgabe der Selbstanzeige ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist, schließt dies nach § 371 Abs. 2 Nr. 1c, d AO eine wirksame Selbstanzeige aus. Der Begriff des Amtsträgers ist weit gefasst.[1] Er umfasst insbesondere die Außenprüfung, also Betriebsprüfe... mehr

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Selbstanzeige / 2.6.1 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

Auch der Erhalt der Prüfungsanordnung schließt eine wirksame Selbstanzeige aus.[1] Eine nur mündlich erteilte Anmeldung zur Prüfung reicht hingegen nicht aus. Streit kann insbesondere darüber entstehen, ob eine Prüfungsanordnung wirksam bekannt gegeben worden und ob diese rechtmäßig ist. Denn nur eine solche rechtmäßige Prüfungsanordnung löst die Sperrwirkung aus. In § 371 Abs... mehr

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Selbstanzeige / 2.3 Inhalt der Selbstanzeige

Eine wirksame Selbstanzeige verlangt grundsätzlich eine umfassende Korrektur fehlerhafter oder unterbliebener Angaben.[1] Aufgrund der durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz[2] geänderten Gesetzeslage musste der Anzeigenerstatter zu allen strafrechtlich unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang unrichtige Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen... mehr

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Gesamtliteraturverzeichnis

Albach, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Wiesbaden 2001; Bächle/Knies/Ott/Rupp, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Stuttgart 2010; Baranowski, Besteuerung von Auslandsbeziehungen, 2. Aufl., Herne/Berlin 2000; Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Wien 2019; Bellstedt, Außensteuergesetz und Verwaltungsgrundsätze zu... mehr

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Anhang / V. BMF-Schreiben betr. Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)

Rz. 9 (BMF-Schr. v. 16.7.2001 – IV D 2 – S 0316 – 136/01.) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Regelungen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (§ 146 Abs. 5, § 147 Abs. 2, 5, 6, § 200 Abs. 1 AO und § 14 Abs. 4 UStG) Folgendes: I. Datenzugriff Nach § 147 Abs. 6 AO ist der Fi... mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / 2. Entscheidung des BFH

Rz. 52 Nach Ansicht des BFH liegt die für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderliche Aufklärungsbedürfnis vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Prüfungszeitraum aufgrund außerordentlich hoher Einkünfte erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung standen und der Steuerpflichtige nur Kapitaleinkünfte in geringer Höhe erklärt sowie keine substantiierten und n... mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / III. Abgabenordnung

Rz. 50 Hinweis Hingewiesen sei an dieser Stelle auf ein Urteil des BFH[70] zur Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einem sog. Einkunftsmillionär mit Wohnsitz im Ausland. Vermögende Wegzügler haben hiernach zukünftig verstärkt mit Außenprüfungen zu rechnen, wobei mangels inländischen Geschäfts- oder Wohnsitzes die Prüfung in den Amtsräumen des Finanzamts stattfinden kann. 1... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Sender, vGA und KapSt-Abzug, StB 1994, 52 und StWa 1994, 161; Findeis, KapSt – Außenprüfung unter dem Regime der AbgeltungSt, DB 2009, 2397; Voßkuhl/Klemke, Vorrang des Veranlagungsverfahrens vor dem Abzugsverfahren, DB 2012, 2248; Weber-Grellet, Die Funktion der KapSt im System der AbgeltungSt (Teil I), DStR 2013, 1357; Anemüller, Problemfelder und Besonderheiten bei der Erhebu... mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / 1. Sachverhalt

Rz. 51 Der Kläger wohnte in den Jahren 1998–2000 in Deutschland und erzielte dort als angestellter Geschäftsführer einen hohen jährlichen Bruttoarbeitslohn. Das Finanzamt ordnete am 5.9.2001 bei dem inzwischen in das Ausland verzogenen Kläger eine Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 1998–2000 an, die mangels inländischen Wohnsitzes des Klägers in den Amtsräumen des Finanza... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.4.2 Zum Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung iSd § 20 EStG

Tz. 112 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Der Begriff der vGA in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG ist nicht deckungsgleich mit dem vGA-Begriff in § 8 Abs 3 S 2 KStG. Die beiden Gesetzesvorschriften belegen unterschiedliche Tatbestände mit dem Begriff der vGA, die sich zwar im Regelfall überlagern, die aber in Sonderfällen auch unabhängig voneinander vorkommen können. Unter einer vGA iSd § 8 Ab... mehr

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Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher Zuordnung von Umsätzen

Leitsatz 1. Unterjährige Zinsvorteile sind bei der Prüfung eines Liquiditätsvorteils im Rahmen des Billigkeitserlasses von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer gemäß § 233a AO unbeachtlich. 2. Dem Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer steht nicht entgegen, dass es zu mehreren aufeinanderfolgenden jahresübergreifenden Umsatzverlagerungen kommt (Anschluss an BFH-Urtei... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / V. Sonstige Besonderheiten

Rz. 30 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Zur steuerlichen Behandlung von Leistungen aus der SozVers vgl außerdem > Arbeitsförderung, > Arbeitslosengeld, > Erkrankung von Arbeitnehmern, > Europäischer Sozialfonds, > Krankenversicherung Rz 45 ff, > Renteneinkünfte Rz 20 ff, > Unfallversicherung Rz 13 ff. Zur Behandlung von Beiträgen an und Bezügen aus der SozVers bei Unterhaltsempfän... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Begriff der sonstigen Bezüge

Rz. 8 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 Ein sonstiger Bezug ist der > Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) gezahlt wird (§ 38a Abs 1 Satz 3 EStG; > R 39b.2 Abs 2 LStR). Zu den Ursachen dieser unterschiedlichen Behandlung > Rz 2. Bei sonstigen Bezügen im steuerrechtlichen Sinn handelt es sich idR um Teile des Arbeitslohns, die nicht in aufeinander folg... mehr

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Keine inzidente Anfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung durch Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids

Leitsatz Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde. Normenkette § 110 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 164 Abs. 2 ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 6.2 "Anlässlich" einer Außenprüfung festgestellte Verhältnisse anderer Personen

Rz. 44 Das Merkmal "anlässlich" verlangt neben einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Außenprüfung und der Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse Dritter auch einen sachlichen Zusammenhang in der Art, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, der den Prüfer veranlasst, solche Feststellungen zu treffen.[1] Hi... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung

1 Allgemeines 1.1 Inhalt der Vorschrift Rz. 1 Entgegen seiner Überschrift regelt § 194 AO nicht lediglich den "sachlichen", sondern auch den persönlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung[1] sowie die nicht den Umfang der Außenprüfung betreffende Auswertung der Prüfungsfeststellungen gegenüber Dritten. Abs. 1 enthält sowohl Regelungen zum persönlichen als auch zum sachlich... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2 Zweck und Umfang der Außenprüfung (Abs. 1)

2.1 Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (Abs. 1 S. 1) Rz. 5 Nach § 194 Abs. 1 S. 1 AO dient die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. Dadurch wird der Zweck der Außenprüfung in objektiver und subjektiver Hinsicht abgegrenzt. Rz. 6 In sachlicher Hinsicht dient die Außenprüfung der Ermittlung der "steuerlichen Verhältniss... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.1 Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 5 Nach § 194 Abs. 1 S. 1 AO dient die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. Dadurch wird der Zweck der Außenprüfung in objektiver und subjektiver Hinsicht abgegrenzt. Rz. 6 In sachlicher Hinsicht dient die Außenprüfung der Ermittlung der "steuerlichen Verhältnisse". Darunter sind die von dem Außenprüfer nach § 199 Abs. 1 AO zu prüfenden "tat... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.2 Eine oder mehrere Steuerarten

Rz. 10 Bei der Prüfung von Stpfl., die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind [1], wird die Außenprüfung normalerweise alle laufend veranlagten Steuern umfassen, die mit der jeweiligen Tätigkeit zusammenhängen. Dies sind insbesondere die ESt bzw. KSt, die USt, bei Gewerbetreibenden auch die GewSt.[2] Die Pr... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerschuldners bei Steuerabzugsverpflichtung (Abs. 1 S. 4)

Rz. 32 § 194 Abs. 1 S. 4 AO erweitert den persönlichen Umfang der Außenprüfung auf Personen, für deren Rechnung der geprüfte Stpfl. Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen hatte. Eine solche Verpflichtung sieht das Gesetz insbesondere für die LSt[1], die KapESt[2], die Bauabzugsteuer[3], die auf Einkünfte i. S. des § 50a Abs. 1 EStG entfallende ESt be... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2 Originäre Zuständigkeit der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden (Satz 1)

Rz. 4 Die in S. 1 getroffene Regelung, dass Außenprüfungen von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt werden, hat lediglich klarstellende Bedeutung. Da Außenprüfungen Teil des Besteuerungsverfahrens sind[1], würde sich die Zuständigkeit dafür auch ohne ausdrückliche Anordnung nach den Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.3 Ein oder mehrere Besteuerungszeiträume

Rz. 14 Zum zeitlichen Umfang der Außenprüfung bestimmt § 194 Abs. 1 S. 2 AO lediglich, dass die Prüfung einen oder mehrere Besteuerungszeiträume erfassen kann. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt die Finanzverwaltung den zeitlichen Rahmen der Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Grenze bildet allerdings der Ablauf der Festsetzungsfrist. Es ist unzulässig, einen Zeit... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 S. 1 weist die Zuständigkeit für die Außenprüfung den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden zu und nimmt damit auf die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16–29 AO Bezug, die hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ihrerseits auf die Vorschriften des FVG verweisen. Aus § 17 Abs. 2 FVG ergibt sich die Möglichkeit, die Zuständigkeit für die Außenprüfun... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3 Beauftragung einer anderen Finanzbehörde (Satz 2)

Rz. 9 Nach § 195 S. 2 AO kann die an sich zuständige Finanzbehörde eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung beauftragen. Die Erteilung eines Prüfungsauftrags ist nicht mit einer Zuständigkeitsverlagerung auf die beauftragte Finanzbehörde verbunden, sondern bedeutet lediglich, dass die an sich zuständige Finanzbehörde ihre Zuständigkeit für eine bestimmte Prüfung nicht ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.1 Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 Entgegen seiner Überschrift regelt § 194 AO nicht lediglich den "sachlichen", sondern auch den persönlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung[1] sowie die nicht den Umfang der Außenprüfung betreffende Auswertung der Prüfungsfeststellungen gegenüber Dritten. Abs. 1 enthält sowohl Regelungen zum persönlichen als auch zum sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüf... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.4 Bestimmte Sachverhalte

Rz. 26 Nach § 194 Abs. 1 S. 2 AO kann sich die Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Damit ist gemeint, dass nicht der – durch Steuerart und/oder Besteuerungszeitraum bestimmte – Steueranspruch als Ganzes, sondern nur einzelne Besteuerungsgrundlagen oder -merkmale geprüft werden. Dabei kann es sich z. B. um eine einzelne Einkunftsart, eine bestimmte Einkunftsq... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Die Vorschriften des § 194 AO zum Umfang der Außenprüfung hängen insofern mit der in § 193 AO geregelten Zulässigkeit von Außenprüfungen zusammen, als sich die Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung nicht abstrakt, sondern nur im Hinblick auf ihren jeweiligen persönlichen, sachlichen und zeitlichen Umfang beurteilen lässt.[1] Die Person des zu prüfenden Stpfl. und der sachl... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5 Einbeziehung der steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter und Mitglieder sowie der Mitglieder der Überwachungsorgane in die Prüfung der Gesellschaft aus Zweckmäßigkeitsgründen (Abs. 2)

Rz. 37 Nach § 194 Abs. 2 AO können die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane über die in Abs. 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist. Bei den in Abs. 1 geregelten Fällen handelt es sich um die nach § 194... mehr