Zusammenfassung

 
Überblick

Der Beitrag stellt dar, auf welche steuerlichen Besonderheiten bei einer Außenprüfung im Kfz-Gewerbe geachtet werden muss und welche Verprobungsmethoden der Betriebsprüfer anwendet.

 
[1] BStBl 1975 I S. 1132.
[2] BStBl 1974 I S. 1021.
[3] BStBl 2010 I S. 1502.

1 Geschäftsfelder

1.1 Neu- und Gebrauchtwagenhandel

Der "Klassiker" unter den Kfz-Händlern mit Ausstellungshalle und Werkstatt betreibt sein Geschäft zwar immer noch nach der herkömmlichen Methode mit Neuwagenverkauf, Verkauf von in Zahlung genommener Gebrauchtwagen und Reparatur. Dieses Kerngeschäft wurde jedoch bereits seit Jahren um neue Geschäftsformen wie Vermittlung oder Verkauf von Jahreswagen, "jungen Gebrauchten" und Leasingrückläufern erweitert. Zunehmend wird auch Internethandel betrieben.

1.2 Gebrauchtwagenhandel

Bezogen auf dem Umsatz besteht im Gebrauchtwagenhandel wohl am ehesten noch die Möglichkeit, dass keine Buchführungspflicht vorliegt und die Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorgenommen werden kann (s. u. Gewinnermittlung). In vielen Fällen wird dieser Handel mit einer Kfz-Reparaturwerkstätte betrieben. Ist keine Werkstatt vorhanden, müssen kleinere Reparaturen, Lackierungen bzw. die gesamte Aufbereitung fremd vergeben werden.

1.3 Internethandel

Im Internethandel werden i. d. R. Reimporte, Jahreswagen und Leasingrückläufer vertrieben. Auch hier müssen kleinere Reparaturen oder Aufbereitungen entweder in einer eigenen Werkstatt oder im Lohnauftrag erledigt werden.

1.4 Werkstatt

Im Neuwagenhandel ist i. d .R. eine "Vertragswerkstatt" mit Preisbindung der entsprechenden Automarke anzutreffen. Beim Gebrauchtwagenhandel wird meist eine "freie" Werkstatt betrieben. Die Preisbindung für "Originalteile" kann hier umgangen werden.

1.5 Nebengeschäfte

Hierunter fallen z. B.

  • der Verkauf von Sonderausstattungen, Kleinmaterial,
  • der Verkauf von Reifen sowie deren Einlagerung,
  • die "Durchführung" der Hauptuntersuchung im Betrieb und
  • die Vermittlung von Finanzierungen und Garantien.

1.6 Export, Import

Innergemeinschaftliche Lieferungen in den Raum der Europäischen Union oder Ausfuhren in Drittstaaten bzw. der Import unterliegen bestimmten Voraussetzungen und erfordern jeweils spezielle Belegnachweise. Die Geschäfte können sich von Fall zu Fall sporadisch oder im Rahmen eines Großabnehmers ergeben. Hier wird i. d. R. ein Prüfungsschwerpunkt liegen.

1.7 Nutzfahrzeuge

Werden neben PKWs auch LKWs verkauft, ist für die Betriebsprüfung auch die Verteilung von Rabatten von Interesse.

2 Gewinnermittlung

Liegen der Umsatz nicht über 600.000 EUR[1] und der Gewinn nicht über 60.000 EUR[2] kann der Gewinn nach der sogenannten "Einnahmen-Überschuss-Rechnung" – kurz 4-3-Rechnung[3] ermittelt werden. Hier müssen nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sowie Entnahmen und Einlagen aufgezeichnet sowie ein Anlagenverzeichnis und Wareneingangsbuch geführt werden.

Erst bei Überschreiten einer dieser Grenzen tritt die Buchführungspflicht ein. Dann sind Inventuren und Bilanzen zu erstellen, insbesondere ist eine geschlossene Kassenführung erforderlich.

[1] bis 2015: 500.000 EUR.
[2] bis 2015: 50.000 EUR.
[3] gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

3 Steuerliche Besonderheiten

In Ergänzung zu den allgemeinen steuerlichen Vorschriften, sind im Kfz-Handel noch spezielle Regelungen zu beachten:

3.1 Bilanzierung

Inventur

Ersatzteile und der Bestand an Fahrzeugen (ohne Vorführwagen) gelten als Umlaufvermögen. Diese Wirtschaftsgüter sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Ist der Teilwert auf Dauer niedriger, kann dieser angesetzt werden (=Steuerrecht). Handelsrechtlich muss dieser angesetzt werden. Zu beachten ist, dass Neuwagenpreise und das Ersatzteillager gegebenenfalls durch die Buchführungssoftware des Autokonzerns immer wieder auf die aktuellen Preise angepasst werden. Bei der Bilanzierung sind diese Anpassungen wieder zu neutralisieren.

Vorführwagen

Wird ein Fahrzeug als Vorführwagen zugelassen und verwendet, scheidet es aus dem Umlaufvermögen aus und ist im Anlagevermögen mit den Anschaffungskosten abzüglich AfA zu bilanzieren.

Garantierückstellungen

Bei der Bemessung der Garantierückstellungen sind Rückforderungen an den Automobilkonzern ansatzmindernd zu berücksichtigen.

Incentive-Reisen

Erhält der Kfz-Händler vom Hersteller im Rahmen eines Verkaufswettbewerbs Incentive-Reisen, gehören diese zu den steuerpflichtigen Erlösen.

3.2 Umsatzsteuer

3.2.1 Altteileregelung

Lässt ein Kunde ein Altteil (Motor, Vergaser, etc.) von einer Kfz-Werkstätte wieder aufbereiten, so liegt umsatzsteuerlich ein Tausch mit Baraufgabe vor. Als Entgelt für die Lieferung des aufbereiteten Teiles gelten der Zahlungsbetrag und der Wert des Altteils. Aus Vereinfachungsgründen kann dieser Wert mit 10 % des Bruttoentgelts angesetzt werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Austausch von Altteilen

Kunde K lässt seinen defekten Motor von der Werkstätte W wieder aufbereiten. Die Werkstätte berechnet da...

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