BMF, 21.11.1974, IV A 2 - S 7100 - 35/74

Der Bundesminister der Finanzen, Bonn, 21. November 1974, IV A 2-S 7100-35/74

Bezug: Besprechung am 28. Februar 1974 in Hannover

I. Allgemeines

  1. Nach ihren Geschäftsbedingungen übernehmen die Reifenhersteller bei der Lieferung von Reifen eine sogenannte Werksgarantie. Danach richten sich die Garantieansprüche der Endabnehmer unmittelbar gegen den Hersteller. Zur Befriedigung dieser Ansprüche haben sich die Hersteller in ihren Haftungsbedingungen verpflichtet, mangelhafte Reifen zu ersetzen. Ob für den Ersatzreifen ein Entgelt zu berechnen ist, richtet sich nach dem Abnutzungsgrad des beanstandeten Reifens. Dem Hersteller steht jedoch auch das Recht zu, den Schaden in bar oder durch Gutschrift in laufender Rechnung auszugleichen. Ab 1. Januar 1972 (oder in Ausnahmefällen zu einem späteren Zeitpunkt) haben die Hersteller ihre Gewährleistungsbedingungen durch eine sogenannte Rückgängigkeitsklausel ergänzt, die wie folgt lautet:

    "Alle Lieferungen von Reifen erfolgen unter der auflösenden Bedingung, dass bei Verwendung eines solchen Reifens für Garantiezwecke der Liefervertrag bezüglich dieses Reifens aufgehoben wird. Mit Eintritt dieser Bedingung, d.h. sobald der Händler einen Ersatzreifen seinem Lager entnimmt, um ihn für Garantiezwecke zu verwenden, wird der Liefervertrag hinsichtlich dieses Reifens rückgängig gemacht. In Einzelfällen, in denen das Herstellerwerk das Vorliegen einer Garantie verneint, gilt die auflösende Bedingung hinsichtlich des in diesem Einzelfall verwendeten Reifens als von Anfang an nicht eingetreten".

  2. Die Gewährleistungsansprüche werden wie folgt abgewickelt: Der Reifenendabnehmer macht Gewährleistungsansprüche wegen eines schadhaften Reifens bei dem Reifenhändler, bei dem er den Reifen gekauft hat oder bei einem anderen Händler geltend. Der Reifenhändler sendet den beanstandeten Reifen zur Schadensfeststellung an den Reifenhersteller. Erkennt der Reifenhersteller den Schaden an, so wird der Schaden je nach Abnutzungsgrad des Reifens bis zu 100 % vergütet. Dies geschieht in folgender Weise:

    Mit dem Garantiefall ist die in der Rückgängigkeitsklausel enthaltene Bedingung für die Rückgängigmachung des Kaufvertrages über denjenigen Reifen eingetreten, den der Händler aus seinem Lager entnommen und für Garantiezwecke verwendet hat. Die Entnahme des Reifens stellt sich dabei als Rückgabe an den Hersteller und die Gutschrift als Aufhebung der für den zurückgenommenen Reifen erteilten Rechnung dar. Gleichzeitig wird der zurückgenommene Reifen vom Hersteller dem Händler für die Beseitigung des Garantieschadens wieder zur Verfügung gestellt. Beträgt die Wertminderung 100 v. H., wird für die Lieferung kein Entgelt in Rechnung gestellt. Ist für die erneute Lieferung des Reifens ein Entgelt zu berechnen, weil wegen des Abnutzungsgrades des beanstandeten Reifens eine unentgeltliche Lieferung nicht in Betracht kommt, wird aus Vereinfachungsgründen keine besondere Rechnung erteilt, sondern die Gutschrift um den Rechnungsbetrag vermindert. Der Abrechnung liegen die zur Zeit der Ersatzlieferung gültigen Preise zugrunde. Den Saldo aus der Rücknahmegutschrift und der Entgeltsberechnung setzt der Hersteller von seinen Umsatzerlösen ab.

    Für den Reifenendabnehmer wickelt sich der Gewährleistungsanspruch in der Weise ab, dass er vom Händler einen Ersatzreifen des gleichen Fabrikats erhält. Je nach Schadenshöhe stellt der Händler den Reifen unentgeltlich zur Verfügung, oder er berechnet den Reifen mit dem vom Hersteller anerkannten prozentualen Nachlaß.

  3. Folgende Sonderfälle sind möglich:

    1. Die Vereinbarung, dass die Gutschrift des Herstellers nach dem am Tage der Ersatzlieferung gültigen Preis bemessen wird, kann bei zwischenzeitlichen Preiserhöhungen und Anerkennung eines Schadens von 100 % (oder wenig darunter) dazu führen, dass der Hersteller dem Händler eine Gutschrift erteilt, die das ursprüngliche Lieferungsentgelt übersteigt. Ein solcher Fall kann aber nur eintreten, wenn der Händler für Garantiezwecke nachweisbar einen Reifen verwendet, den er vor der Preiserhöhung eingekauft hat.
    2. Da etwaige Reifenschäden in der Regel unverzüglich durch Ersatzreifenlieferungen beseitigt werden müssen, ist der Händler mangels entsprechender Vorräte oder aus anderen Gründen gezwungen, den schadhaften Reifen durch ein anderes Fabrikat zu ersetzen. Der Hersteller wird hiervon nicht unterrichtet. Die Abrechnung zwischen Hersteller und Händler erfolgt nach den unter 2. erläuterten Grundsätzen.
    3. Der Reifenendabnehmer verzichtet auf die Lieferung eines Ersatzreifens und verlangt vom Händler nach Anerkennung des Garantieschadens eine Barentschädigung. Die Barentschädigung setzt sich aus der Gutschrift des Herstellers und einer Zuzahlung des Händlers zusammen. Der Händler muss sich an der Aufbringung der Entschädigung beteiligen, weil die Entschädigung nach dem Verbraucherpreis, in dem die Handelsspanne des Händlers enthalten ist, bemessen wird. Auch in diesem Fall erhält der Händler vom Hersteller eine...

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