1.1 Reine Speisegaststätten

Je nach deutscher, italienischer, asiatischer oder sonstiger länderspezifische Küche, wird sich die Kalkulation der Betriebsprüfung an den jeweiligen Rezepten orientieren.

1.2 Gaststätten mit Außer-Haus-Verkauf

Die Umsätze dieser Betriebe unterliegen zum einen dem vollen Steuersatz bei Speisenabgabe im Restaurant und dem ermäßigten Steuersatz bei Außer-Haus-Umsätzen. Dies muss in den Aufschlagsätzen der Kalkulation zusätzlich Berücksichtigung finden.

1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb

Bei Bäckereien mit Café, Metzgereien mit Gaststätte, Brauereigaststätten oder Gasthöfen müssen die Umsätze der "angrenzenden" Betriebe (Bäckerei, Metzgerei, Hotel) stets gesondert betrachtet, d. h. geprüft werden. Wareneinsatz und Umsätze sind entsprechend zuzuordnen.

Im Regelfall wird ein einheitlicher Gewerbebetrieb unterstellt, da die verschiedenen Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung als ein Gewerbebetrieb anzusehen sind. Der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR wird in diesen Fällen nur einmal gewährt.

1.4 Sonstige

Darunter fallen u. a. Eventgastronomie, Volksfeste und Nachtlokale. Auch hier sind "Nebengeschäfte" zu separieren.

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