Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftsanspruch

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Begriff der Verwaltung

Rz. 52 Der Begriff der "Verwaltung" (des Nachlasses) ist im BGB nicht definiert. Über die Reichweite des Begriffes in § 2038 BGB herrscht keine Einigkeit. Insbesondere ist es schwierig zu beurteilen, welche Verfügungen die Rechtsprechung abweichend von § 2040 (gemeinschaftliche Verfügung) im Rahmen der Mehrheits- oder sogar Einzelverwaltung für möglich hält. Einigkeit besteh...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / Literaturtipps

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.2.8 Einzelfragen

Mitbestimmung bei Gleitzeitsystemen Verschiedene Fragen bei Arbeitszeitsystemen bzw. -modellen unterliegen der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Bei einem Gleitzeitsystem ist zwar Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer nicht fixiert. Den Mitarbeitern wird lediglich ein Rahmen vorgegeben. Die erforderlichen Einzelheiten sind aber dennoc...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Form des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten, insbesondere Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB (Teil 2)

1 Vor dem Hintergrund der Streitanfälligkeit der Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 BGB wurde aufbauend auf die bisherige Rechtsprechung und Literatur in Teil 1 des Beitrags damit begonnen, worauf sich die Auskunft konkret zu beziehen hat. So wurde zum einen beleuchtet, welche Angaben der Erbe mit Blick auf die Pflichtteilsquote des Auskunftsgläubigers machen muss. Zum a...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / c) Fiktiver Nachlass

Nachdem Wortlaut der §§ 2314 Abs. 1, 2311 BGB beschränkt sich die zu erteilende Auskunft auf den Bestand des Nachlasses bei Eintritt des Erbfalls, sodass an sich keine Angaben zu lebzeitigen vermögensmindernden Verfügungen des Erblassers zu machen sind. Der Anwendungsbereich des § 2314 BGB ist allerdings über den Wortlaut hinaus auszuweiten. So kann dem Pflichtteilsberechtig...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / aa) Schenkungen

Zu den fiktiven Nachlassaktiva gehören Schenkungen des Erblassers, über die Auskunft zu erteilen ist. Die Auskunft muss sich dabei auch auf nicht ergänzungspflichtige Pflicht- und Anstandsschenkungen iSd § 2330 BGB erstrecken, da der Erbe durch seine rechtliche Würdigung den Auskunftsanspruch nicht entwerten darf.[44] Dabei setzt eine Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB voraus, ...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / b) Nachlasspassiva

Während Pflichtteilsberechtigte oftmals argwohnen, dass über die tatsächlichen Vermögensgegenstände nicht vollständig Auskunft erteilt wird, sind derartige Zweifel im Hinblick auf die den Nachlass mindernden Verbindlichkeiten unangebracht. Hier besteht vielmehr die Sorge der Pflichtteilsberechtigten, dass die vom Erben in Ansatz gebrachten Verbindlichkeiten nicht oder jedenf...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / 1

Vor dem Hintergrund der Streitanfälligkeit der Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 BGB wurde aufbauend auf die bisherige Rechtsprechung und Literatur in Teil 1 des Beitrags damit begonnen, worauf sich die Auskunft konkret zu beziehen hat. So wurde zum einen beleuchtet, welche Angaben der Erbe mit Blick auf die Pflichtteilsquote des Auskunftsgläubigers machen muss. Zum ande...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / bb) Erbfallschulden

Bei der Berechnung des Nettonachlasses gem. § 1967 Abs. 2 BGB mindernd zu berücksichtigen und deshalb im Rahmen der Auskunft anzugeben sind die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Abzugsfähig sind damit Verbindlichkeiten, die vom Pflichtteilsberechtigten, wäre er gesetzlicher Erbe geworden, ebenfalls zu tragen gewesen wären.[10] Hierzu zählen insbesondere Bee...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / dd) Ausgleichungspflichtige Zuwendungen

Die vorstehenden Ausführungen sind ebenso bei ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers nach §§ 2316 Abs. 1, 2050 ff BGB und Leistungen nach §§ 2316 Abs. 1, 2057a BGB zu beachten. Auch auf diese muss sich demnach für den Fall, dass der Erblasser Abkömmlinge hinterlässt, die Auskunft erstrecken.[68] Dementsprechend hat der Erbe insbesondere Auskunft zu erteilen über...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / 5

Auf einen Blick Der vorliegende Teil 2 des Beitrags beleuchtet zunächst die Frage, welche Auskünfte Erben den Pflichtteilsberechtigten unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Nachlasspassiva schulden. Es wird aufgezeigt, dass zu passivieren und somit anzugeben lediglich Verbindlichkeiten sind, die vom Pflichtteilsberechtigten ebenfalls zu tragen gewesen wären, wäre er gese...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / bb) Gemischte Schenkungen

Auch über gemischte Schenkungen, d. h. Verträge, bei denen zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis besteht oder jedenfalls möglich erscheint, ist Auskunft zu erteilen, da mit Blick auf den Schenkungsteil eine Ergänzungspflicht nach § 2325 Abs. 1 BGB besteht.[56] Die obigen Ausführungen zu § 2325 Abs. 3 BGB gelten auch hier.mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / aa) Erblasserschulden

Zum Passivbestand gehören gem. § 1967 Abs. 2 BGB zunächst die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten, soweit sie vererbbar und nicht mit einer peremptorischen Einrede (z. B. Einrede der Verjährung oder Verwirkung) behaftet sind.[2] Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung des Erblassers ist die Verbindlichkeit nur insoweit zu passivieren, wie der Erblasser im Innen...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / 3. Digitaler Nachlass

In der erbrechtlichen Diskussion beschäftigt immer häufiger der sog. digitale Nachlass die Gemüter. Vor Augen zu führen ist, dass es sich dabei nicht um einen Rechtsbegriff, sondern eine lediglich beschreibende Sammelbezeichnung handelt.[70] Danach kennzeichnet die "Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers betreffend informationstechnische Systeme, einschließlich des...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / cc) Nicht zu berücksichtigende Passiva

Nicht sämtliche Passiva sind im Rahmen der Pflichtteilsberechnung nachlassmindernd zu berücksichtigen. Zum einen kommen Passiva des Erblassers, die nicht vererblich oder die einredebehaftet, insbesondere verjährt sind, bei der Pflichtteilsberechnung keine nachlassmindernde Wirkung zu.[15] Vor diesem Hintergrund sind zu Passiva, die der Erbe passivieren möchte, etwa auch dere...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / cc) Sonstige unentgeltliche Zuwendungen

Nach dem Wortlaut des § 2325 Abs. 1 BGB verlangt der Pflichtteilsergänzungsanspruch eine Schenkung des Erblassers zugunsten eines Dritten. Bei Zuwendungen unter Ehegatten ist die für eine Schenkung nach § 516 BGB erforderliche subjektive Voraussetzung, nämlich die Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, allerdings oftmals nicht festzustellen. Denn die Zuwendungen ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Benda, Steuergeheimnis: Kann der Bürger noch darauf vertrauen?, DStR 1984, 351; ders., Die Wahrung verfassungsrechtlicher Grundsätze im Steuerrecht, DStZ 1984, 159; Blesinger, Das Steuergeheimnis im Strafverfahren, wistra 1991, 239, 294; Felix, Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, BB 1995, 2030; Schuhman...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Zuständigkeit der FG erstreckt sich ausschließlich auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Dadurch wird ihre Zuständigkeit zu derjenigen der ordentlichen Gerichte abgegrenzt. Die Abgrenzung erfolgt – abgesehen von ausdrücklich angeordneten Zuweisungen – danach, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder bürgerliche, also zivilre...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 88a Sammlung von geschützten Daten

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist der Einzelne vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten geschützt (BVerfG v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., BVerfGE 65, 1). Nach der Rechtsprechung des BVerfG erfasst das sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur die Verhältn...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541). Nach Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wenn dies der Fall ist, hat die betroffene P...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Abgabenangelegenheiten (§ 33 Abs. 2 FGO)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 33 Abs. 2 FGO enthält eine Legaldefinition des finanzprozessualen Begriffs "Abgabenangelegenheiten". Abgabenangelegenheiten in diesem Sinne sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängende Angelegenhe...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Hinweispflicht

Tz. 37 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Sowohl in den Fällen des Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 AO als auch des § 93 Abs. 8 AO sieht das Gesetz in § 93 Abs. 9 AO Hinweispflichten zugunsten des Betroffenen vor. Der Betroffene ist vor einem Abrufersuchen auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen (§ 93 Abs. 9 Satz 1 AO). Ein individueller Hinweis ist nicht erforderlich. ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis

Tz. 25 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Offenbarung oder Verwertung einschlägiger Kenntnisse insoweit zulässig, als sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Der bloße Rückschluss aus einer gesetzlichen Regelung, dass sie stillschweigend die Durchbrechung des Steuergeheimnisses gestatte, scheint durch diesen Wortlaut generell versperrt. E...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Verwertung strafrechtlicher Ermittlungserkenntnisse im Besteuerungsverfahren

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 393 Abs. 3 Satz 1 AO stellt klar, dass Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen rechtmäßig gewonnen hat, auch im Besteuerungsverfahren verwendet werden dürfen. Personen, die ihren steuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, sollen steuerlich nicht besser ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541). § 32e AO stellt sicher, dass die Bestimmungen DSGVO und der §§ 32a bis 32d AO in Verbindung mit § 2a Abs. 5 AO zur Reichweite von Informations- und Auskunftsansprüchen der betroffenen Personen über geschützte Daten im Sinne de...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 6. Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 Satz 3 AO (§ 162 Abs. 2 Satz 3 AO)

Tz. 29a Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Verletzt der Stpfl. seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 Satz 3 AO, kann das FA eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornehmen, da widerlegbar vermutet wird, dass er über Einkünfte im Ausland verfügt. Tz. 29b Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Finanzbehörde kann von dem Stpfl. die Abgabe einer Versicherung an Eides statt üb...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Zulässigkeit nach § 193 Abs. 2 Nr. 3 AO

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine Außenprüfung ist zulässig, wenn ein Stpfl. seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 Satz 3 AO nicht nachkommt. Die durch das StHBekG eingeführte Vorschrift ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen (§ 5 StHBekV). Zu den verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken s. Seer in Tipke...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten, § 90 Abs. 2 AO

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 90 Abs. 2 AO trägt der Tatsache Rechnung, dass die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörde hinsichtlich von Auslandsbeziehungen erheblich eingeschränkt sind (Grundsatz der formellen Territorialität; vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 90 AO Tz. 18), weil Ermittlungshandlungen im Ausland grundsätzlich nicht möglich sind. Um gleichwohl zu ein...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / dd) Auskunftsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag

Rz. 162 Führt der Erbschaftsbesitzer Geschäfte vor dem Erbfall oder auch danach, so kann sich eine Konkurrenz mit Auskunftsansprüchen nach §§ 666, 681 BGB ergeben.mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / III. Einwendungen gegen den Auskunftsanspruch

1. Zurückbehaltungsrecht Rz. 62 "Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er … [grundsätzlich] die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird" (§ 273 Abs. 1 BGB). Für den Auskunftspflichtigen gibt es diese Möglichkeit im Erbrecht aber selb...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / VI. Auskunftsanspruch des Vertrags- bzw. Schlusserben

Rz. 103 Die Rechtsprechung gewährt dem Vertragserben einen Auskunftsanspruch gegen den mutmaßlich vom Erblasser Beschenkten, wenn er hinreichende Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung darlegt.[180] Erforderlich ist, dass der Anspruchsinhaber den Hauptanspruch schlüssig darlegt und in substantiierter Weise Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, die greifbare...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / e) Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Nennung des Erzeugers

Rz. 223 Bei kollusivem Zusammenwirken der Kindesmutter mit dem tatsächlichen Vater eines als ehelich geltenden Kindes besteht ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Nennung des Namens des Erzeugers als Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 249 S. 1 BGB zur Geltendmachung des Unterhaltsregresses – und damit auch zur Anfechtung der Vaterschaft.[209] Die erfo...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 5. Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Nennung des Erzeugers

Rz. 27 Bei kollusivem Zusammenwirken der Kindesmutter mit dem tatsächlichen Vater eines als ehelich geltenden Kindes besteht ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Nennung des Namens des Erzeugers als Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 249 S. 1 BGB zur Geltendmachung des Unterhaltsregresses – und damit auch zur Anfechtung der Vaterschaft.[36] Die erfolg...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / M. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 150 In der Praxis besteht regelmäßig das Problem, dass der Pflichtteilsberechtigte die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses sowie der vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Vorempfänge nicht kennt und er nicht in der Lage ist, die Höhe seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu beziffern. Das Gesetz räumt ihm deshalb in § 2314 BGB einen Auskunftsan...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / III. Auskunftsanspruch des Erben gegen Hausgenossen, § 2028 BGB

1. Allgemeines Rz. 179 Wer sich im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befand, hat oftmals Kenntnisse und Verfügungsmöglichkeiten über Erbschaftsgegenstände.[201] Aufgrund der besonderen räumlichen Beziehung sind diese Personen verpflichtet, Auskunft zu erteilen über 2. In...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / V. Auskunftsanspruch des (Erb-)Vertragserben gegen den vom Erblasser Beschenkten

Rz. 204 Siehe hierzu die Ausführungen in § 29 Rdn 103 ff.mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / II. Auskunftsanspruch des Erben gegen Erbschaftsbesitzer, § 2027 BGB

1. Allgemeines Rz. 158 Der Nachlass geht mit dem Erbfall auf den Erben über, unabhängig davon, ob dieser den Nachlass in seinem Bestand und Umfang kennt, § 1922 BGB. Um Risiken in Bezug auf die Haftung abschätzen und den Besitz von den zum Nachlass gehörigen Gegenständen ergreifen zu können, muss der Erbe wissen, was zum Nachlass gehört. Deshalb gewährt das Gesetz ihm einen A...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / I. Auskunftsanspruch des Miterben über ausgleichungspflichtige Vorempfänge, § 2057 BGB

1. Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Erbteilung Rz. 140 Bei der Nachlassauseinandersetzung sind bestimmte Vorempfänge auszugleichen, die der Erblasser zu Lebzeiten seinen Abkömmlingen gewährt hat, §§ 2050–2053 BGB. Eine Ausgleichung setzt voraus, dass alle Beteiligten sämtliche relevanten Zuwendungen kennen. § 2057 BGB gewährt jedem Miterben insoweit vorbereitend einen ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 9. Der Auskunftsanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer

a) Allgemeines Rz. 158 Nach § 1922 BGB ist der Nachlass auf den Erben übergegangen, unabhängig davon, ob der Erbe den Nachlass in seinem Bestand und Umfang kennt. Um Besitz von den einzelnen Gegenständen ergreifen zu können, muss der Erbe wissen, was im Einzelnen zum Nachlass gehört. Deshalb gewährt das Gesetz dem Erben einen Auskunftsanspruch gegen denjenigen, der die Erbsch...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / g) Auskunftsanspruch wegen ausgleichungspflichtiger Vorempfänge

aa) Allgemeines Rz. 400 Damit die Auseinandersetzung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, gewährt § 2057 BGB einen Anspruch auf Auskunft über ausgleichungspflichtige Vorempfänge (Ausstattungen, §§ 2050 Abs. 1, 1624 BGB; Schenkungen, §§ 2050 Abs. 3, 516 BGB; Zuschüsse zum Einkommen, § 2050 Abs. 2 BGB; Aufwendungen für die Berufsausbildung, § 2050 Abs. 2 BGB). bb) Gläubiger de...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 4. Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes über die eigene Abstammung

Rz. 26 Direkt aus dem grundgesetzlichen Auftrag zur Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder (Art. 6 V GG) leitet das BVerfG einen Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Benennung seines Vaters ab. Die Grundrechte des Kindes überwiegen hierbei das einer Auskunftspflicht auf Seiten der Mutter entgegenstehende allgemeine Persönlichkeitsrec...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / b) Auskunftsanspruch gegen Kindesmutter

Rz. 12 Aus dem grundgesetzlichen Auftrag zur Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) leitet das BVerfG einen Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Benennung des (Putativ-)Vaters ab. Die Grundrechte des Kindes haben Vorrang vor dem einer Auskunftspflicht auf Seiten der Mutter entgegenstehenden allgemeinen Persönlichke...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / aa) Umfassender Auskunftsanspruch

Rz. 159 Der Erbschaftsbesitzer ist nach § 2027 Abs. 1 BGB verpflichtet, Ausk...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / VI. Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben

Rz. 205 Der enterbte Pflichtteilsberechtigte steht weitestgehend außerhalb vom Nachlass. Zugang zu den für die Berechnung seiner Ansprüche relevanten Informationen hat er – von öffentlichen Registern einmal abgesehen – oftmals nicht. Daher wurde der Pflichtteilsberechtigte sowohl mit Blick auf den tatsächlichen als betreffend den fiktiven Nachlass mit umfassenden Auskunftsre...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / B. Der Auskunftsanspruch

I. Zielrichtung und Ausgestaltung 1. Allgemeines Rz. 46 Eine allgemeine Definition von Auskunft kennt das BGB nicht. In Rechtsprechung und Literatur wird hervorgehoben, dass Auskunft ihrem Wesen nach Aufklärung bedeutet.[55] Stets geht es darum, "Unklarheiten zu beseitigen, für Aufklärung zu sorgen und wahrheitsgemäß zu antworten".[56] Ein Auskunftsanspruch kann aber verschied...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / 6. Auskunftsanspruch

Rz. 66 Für Erbfälle seit dem 1.1.2010 gilt die Regelverjährungsfrist der § 195, 199 BGB auch für den Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB oder gemäß § 242 BGB.[36] Die frühere Ersatzlösung, wonach nach Verjährung des Hauptanspruchs noch nicht verjährte Auskunftsansprüche ohne ein objektives Informationsbedürfnis nicht mehr verfolgt werden konnten, ist daher obsolet.mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / d) Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes über die eigene Abstammung

Rz. 221 Direkt aus dem grundgesetzlichen Auftrag zur Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) leitet das BVerfG einen Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Benennung seines Vaters ab. Die Grundrechte des Kindes können hierbei das einer Auskunftspflicht auf Seiten der Mutter entgegenstehende allgemeine Persönlichkeitsr...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / d) Auskunftsanspruch gegen Reproduktionsmediziner

Rz. 16 Ein durch heterologe Insemination, also Einbringung der Samen eines fremden Spenders in die Gebärmutter der Frau, gezeugtes Kind kann gegen den Reproduktionsarzt einen auf § 242 BGB gestützten Anspruch auf Auskunft über die Person des Samenspenders haben.[27] Die hierfür vorausgesetzte Sonderverbindung folgt aus dem Behandlungsvertrag, der als Vertrag mit Schutzwirkun...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / II. Erfüllung des Auskunftsanspruchs

1. Form Rz. 57 Falls nicht ausnahmsweise anders geregelt, kann die Auskunft formlos erteilt werden. Die Auskunftserteilung ist dann auch mündlich möglich.[70] Eine schriftliche Auskunft bedarf keiner persönlichen Unterschrift des Pflichtigen und kann überdies durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden.[71] Rz. 58 Eine eigene und schriftlich...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / cc) Schuldner des Auskunftsanspruchs

Rz. 402 Schuldner des Auskunftsanspruchs sind die nach §§ 2050 ff. BGB Ausgleichungsverpflichteten, und auch ein nichterbender pflichtteilsberechtigter Abkömmling.[436]mehr