Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftsanspruch

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§ 23 Die Auskunftsklage / 2. Inhalt der Auskunft

Rz. 159 § 2027 BGB begründet die Verpflichtung, Auskunft zu gebenmehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 5. Formulierungsbeispiel: Auskunftsklage gegen Hausgenossen

Rz. 188 Formulierungsbeispiel: Auskunftsklage gegen Hausgenossen An das Landgericht (…) Klage des (…) – Kläger – Prozessbevollmächtigter: (…) gegen (…) – Beklagte – wegen Auskunft und eidesstattlicher Versicherung Vorläufiger Streitwert: (…) EUR Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte mit den Anträgen, wie folgt für Recht zu erkennen:mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 7. Formulierungsbeispiel: Stufenantrag gegen Erbschaftsbesitzer (Auskunft und Herausgabe)

Rz. 177 Formulierungsbeispiel: Stufenantrag gegen Erbschaftsbesitzer (Auskunft und Herausgabe) An das Landgericht (…) Klage des (…) – Kläger – Prozessbevollmächtigter: (…) gegen (…) – Beklagter – wegen Auskunft und Herausgabe Vorläufiger Streitwert: (…) EUR Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Re...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / a) Fälle des § 2027 Abs. 1 BGB

Rz. 167 Nach § 2027 Abs. 1 BGB ist auskunftspflichtig, wer aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer). Wer als Miterbe ein über seinen Erbteil hinausgehendes Erbrecht beansprucht, kann Erbschaftsbesitzer hinsichtlich der Differenz sein.[190] Nicht zur Auskunft verpflichtet ist dagegen, wer sich nur eines Erbrechts ...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / b) Hemmung der Verjährung

Rz. 173 Auch für § 2027 BGB gilt, dass die Auskunftsklage allein nicht zur Hemmung der Verjährung des Hauptanspruchs führt.[198] Häufig ist daher eine Stufenklage nach § 254 BGB zu überlegen, bei der der Herausgabeanspruch zunächst in unkonkreter Form zu stellen ist. Die Leistungsstufe hemmt die Verjährung dann insoweit, als später die Leistung (hier die herauszugebenden Geg...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / b) Verbleib von Erbschaftsgegenständen

Rz. 181 Auskunft ist nicht nur über den örtlichen Verbleib, sondern auch über den wirtschaftlichen Verbleib von Nachlassgegenständen zu erteilen. Anzugeben ist zudem, ob und welche Surrogate hierfür in den Nachlass gelangt sind.[203] Rz. 182 Über den strengen Wortlaut des § 2028 BGB hinaus bezieht sich die Auskunftspflicht auch auf Gegenstände, die vor dem Tod des Erblassers ...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 3. Auskunftsgläubiger

Rz. 146 Gläubiger des Anspruchs ist jeder Miterbe, der zum Kreis der Ausgleichsberechtigten gehört. Der Anspruch ist ein Individualanspruch, kann also von jedem berechtigten Miterben unabhängig von der Zustimmung oder der Mitwirkung der anderen Miterben geltend gemacht werden.[168] Rz. 147 Der gesetzlichen Ausgleichungspflicht unterliegen insoweitmehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 5. Prozessuales

Rz. 150 Im Klagantrag ist allgemein die Verpflichtung des Beklagten geltend zu machen, Auskunft über die auszugleichenden Zuwendungen zu erteilen.[173] Rz. 151 Hinweis Im Verhältnis zwischen Miterben sollte der Auskunftsantrag isoliert oder nur gemeinsam mit dem Antrag auf Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung gestellt werden. Wird der Auskunftsantrag als Teil einer...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 6. Formulierungsbeispiel: Isolierter Auskunftsantrag gegen Erbschaftsbesitzer

Rz. 176 Formulierungsbeispiel: Isolierter Auskunftsantrag gegen Erbschaftsbesitzer An das Landgericht (…) Klage der (…) – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: (…) gegen (…) – Beklagter – wegen Auskunft Vorläufiger Streitwert: (…) EUR Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / c) Sonstiges

Rz. 174 Die Zwangsvollstreckung der zur Auskunft verpflichtenden Entscheidung erfolgt nach § 888 ZPO (Zwangsgeld, Zwangshaft). Rz. 175 Liegen die Voraussetzungen im Übrigen vor, muss der Beklagte eine eidesstattliche Versicherung mit dem Inhalt abgeben, dass er den "Bestand und Verbleib von Nachlassgegenständen so vollständig angegeben habe, wie er dazu imstande gewesen sei"....mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / IV. Wiederholter Zwangsmittelantrag

Rz. 131 Dem Auskunftsgläubiger steht es frei, seinen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels zu wiederholen, wenn er meint, der titulierte Auskunftsanspruch sei noch nicht erfüllt und er könne weitergehende Auskunftserteilung fordern. Rz. 132 Eine neuerliche Festsetzung von Zwangsmitteln kommt in Betracht, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung überhaupt noch nicht nachge...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / a) Erbschaftliche Geschäfte

Rz. 180 Der Hausgenosse hat Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche erbschaftlichen Geschäfte i.S.v. § 1959 Abs. 1 BGB er geführt hat. Darunter fällt jedwedes Tätigwerden mit Bezug auf den Nachlass einschließlich tatsächlicher Handlungen.[202] Ist der Hausgenosse als Beauftragter oder Geschäftsführer tätig geworden, so kann zugleich eine Auskunftspflicht nach §§ 681, 666...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 4. Auskunftsschuldner

Rz. 187 Auskunftspflichtig ist jeder, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat. Eine allgemeine Definition von "häuslicher Gemeinschaft" gibt es nicht. Wesentlich ist, ob im Einzelfall davon auszugehen ist, dass Kenntnisse über die Vermögensangelegenheiten des Erblassers erworben wurden und Gelegenheit bestand, erbschaftliche G...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 1. Form

Rz. 57 Falls nicht ausnahmsweise anders geregelt, kann die Auskunft formlos erteilt werden. Die Auskunftserteilung ist dann auch mündlich möglich.[70] Eine schriftliche Auskunft bedarf keiner persönlichen Unterschrift des Pflichtigen und kann überdies durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden.[71] Rz. 58 Eine eigene und schriftlich verkör...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / a) Allgemeines

Rz. 11 Nicht die biologische Abstammung eines Kindes ist entscheidend für seine Qualifizierung als Abkömmling i.S.d. §§ 1924, 2303 BGB. Tatsächlich folgt das Erbrecht in dieser Frage dem Familienrecht in Gestalt der §§ 1589 ff. BGB.[20] Dies gilt auch für die zur Klärung der verwandtschaftlichen Beziehungen maßgeblichen Auskunftsansprüche.mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / (3) Beweislast bei gemischter Schenkung

Rz. 409 Behauptet der Kläger, ein entgeltliches Rechtsgeschäft beinhalte wegen seiner besonderen rechtlichen Ausgestaltung eine ausgleichungspflichtige Zuwendung, so trägt er dafür die Beweislast.[450]mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 5. Auskunftserteilung – geordnete Zusammenstellung

Rz. 56 Nach § 260 Abs. 1 BGB wird, wenn die Verpflichtung zur Herausgabe einer Mehrzahl von Gegenständen besteht, die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses geschuldet. Dies meint eine übersichtliche Zusammenstellung der Aktiva und Passiva.mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / gg) Prozessuales

(1) Urkundenvorlage durch Dritte Rz. 407 Nach § 142 ZPO kann das Gericht – ggf. unter Fristsetzung – von Amts wegen die Vorlage von Urkunden nicht nur durch die Parteien, sondern auch durch Dritte anordnen, sofern dem Dritten dies zumutbar ist und er kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Zwangsmittel stehen gegenüber dem Dritten wie gegenüber einem Zeugen zur Verfügung. Bei Erb...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / aa) Allgemeines

Rz. 400 Damit die Auseinandersetzung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, gewährt § 2057 BGB einen Anspruch auf Auskunft über ausgleichungspflichtige Vorempfänge (Ausstattungen, §§ 2050 Abs. 1, 1624 BGB; Schenkungen, §§ 2050 Abs. 3, 516 BGB; Zuschüsse zum Einkommen, § 2050 Abs. 2 BGB; Aufwendungen für die Berufsausbildung, § 2050 Abs. 2 BGB).mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / bb) Auskunft über Surrogate und Nutzungen

Rz. 160 Mit der Auskunftspflicht bezüglich des Verbleibs von Erbschaftsgegenständen einschließlich der Surrogate (§ 2019 BGB) und der gezogenen Nutzungen (§ 2020 BGB) kommt die Auskunftspflicht einer Rechenschaftspflicht sehr nahe.mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / b) Inhalt der Auskunft

aa) Umfassender Auskunftsanspruch Rz. 159 Der Erbschaftsbesitzer ist nach § 2027 Abs. 1 BGB verpflichtet,mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / N. Der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 171 Der Anspruch auf Wertermittlung ist, anders als der Anspruch auf Auskunft, nicht auf die Übermittlung von Wissen gerichtet, sondern auf die Verpflichtung, den Wert des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände zu ermitteln bzw. schätzen zu lassen. Der Anspruch auf Wertermittlung ist streng von dem auf Auskunft zu trennen und sollte auch im Klageantrag nicht mit d...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / (4) Streitwert

Rz. 410 Der Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich nicht nach dem von einer Ausgleichung zu erwartenden Vorteil, sondern nach dem Interesse an der verlangten Auskunft in ihrer Eigenschaft als den Leistungsanspruch sichernde Hilfsleistung.[451]mehr

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§ 16 Der Vermächtnisnehmer ... / B. Die Sicherung aufschiebend bedingter Vermächtnisansprüche

Rz. 7 Schwierigkeiten bestehen in der Praxis seitens des Anwalts oftmals bei der Frage, ob etwa ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis gesichert werden kann.[7] Hierfür ist zunächst danach zu unterscheiden, ob es um die Frage einer Sicherung vor dem Eintritt des Erbfalls oder danach geht. Rz. 8 Vor Eintritt des Erbfalls besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, einen Vermächtn...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / III. Zahlungsklage im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 112 Nach Ansicht des OLG Düsseldorf[123] begeht der Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung, wenn er im Rahmen einer Zahlungsklage zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen die Klageforderung erhöht, ohne den Mandanten über die entsprechenden Risiken und Mehrkosten des Rechtsstreits zu belehren. Dies gilt zumindest dann, wenn der Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Klage...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 3. Wertermittlung

Rz. 48 Zunächst steht Pflichtteilsberechtigten gegen Erben im Rahmen von § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Wertermittlung zu. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs bzw. eine analoge Anwendung auf das Verhältnis zwischen pflichtteilsberechtigten Nichterben bzw. Erben einerseits und Beschenkten andererseits kommt nach der BGH-Rechtsprechung nicht in Betracht.[58] Ein A...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 3. Weitere Informationspflichten

a) Allgemeines Rz. 194 Nach § 2218 BGB finden auf das Rechtsverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben bestimmte Regelungen des Auftragsrechts, einschließlich § 666 BGB, entsprechende Anwendung. Zu unterscheiden sind drei Informationsebenen:[219] b) Benachrichtigungspflicht Rz. 195 Zunächst hat der Test...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / I. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss jeder Klagantrag hinreichend bestimmt sein (siehe dazu Rdn 75 f.). Nichts anderes gilt für die Inhaber eines erbrechtlichen Anspruchs. Sie müssen in der Lage sein, Zahlungsanträge konkret zu beziffern, den Gegenstand eines Herausgabeanspruchs also vollstreckungsfähig zu beschreiben etc. Rz. 2 Unter anderem mit Blick auf die erst mit dem ...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / Literaturtipps

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§ 23 Die Auskunftsklage / 1. Zuständigkeit

Rz. 10 Außerhalb der erbrechtlichen Vorschriften können familienrechtliche Auskunftsansprüche Bedeutung für die Erbberechtigung, somit auch für die Erbquoten und die Höhe des Nachlasses haben. Da diese Ansprüche zu den Familiensachen zählen, ist das Familiengericht und nicht die Zivilabteilung oder Zivilkammer für eine gerichtliche Klärung zuständig.mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (1) Beeinträchtigende Schenkungen

Rz. 599 Der durch Erbvertrag bindend eingesetzte Erbe, der nicht zugleich Vertragspartner sein muss, wird durch § 2287 BGB nur gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers geschützt. Allerdings sind die vorgenommenen Schenkungen wirksam (keine Aushöhlungsnichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB [627]); sie geben dem benachteiligten Erben lediglich nach dem Tod des Erblassers e...mehr

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§ 26 Die Erbteilungsklage / VIII. Klageerwiderung/Klageabwehr

Rz. 66 Der Beklagte hat zunächst zu prüfen, ob dem eingeklagten Teilungsplan oder einem der Hilfsanträge vorbehaltlos zuzustimmen ist. Ist dies der Fall, sollte sofort anerkannt werden. Ist keine Zustimmungsbereitschaft vorhanden, ist zunächst an einen reinen Klageabweisungsantrag zu denken. Hier könnte von Vorteil sein, dass die Hürden, wie weiter oben dargestellt (siehe Rdn...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 7. Formulierungsbeispiel: Klage auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung nach §§ 2057, 260 BGB

Rz. 156 Formulierungsbeispiel: Klage auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung nach §§ 2057, 260 BGB An das Landgericht (…) Klage [179] des (…) – Kläger – Prozessbevollmächtigter: (…) gegen (…) – Beklagte – wegen Auskunft und eidesstattlicher Versicherung Vorläufiger Streitwert: (…) EUR Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte mit den Anträgen, wie folg...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 8. Formulierungsbeispiel: Stufenklage gegen Erbschaftsbesitzer (Erbenfeststellung, Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Herausgabe)

Rz. 178 An das Landgericht (…) Klage des (…) – Kläger – Prozessbevollmächtigter: (…) gegen (…) – Beklagter – wegen Erbenfeststellung, Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Herausgabe Vorläufiger Streitwert: (…) EUR Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen: Es wird festgestellt,...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / IV. Auskunftspflichten

Rz. 59 Der Testamentsvollstrecker ist den Erben gegenüber gemäß §§ 2218, 666 BGB zur Auskunft verpflichtet. Bei Erteilung einer Auskunft ist der Grundgedanke des § 666 BGB zu beachten, also die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht im Auftragsrecht. Zweck des Auskunftsanspruchs ist es, dem Auskunft verlangenden Erben die Nachrichten und den Kenntnisstand zu verschaffen, die er...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 3. Zugewinnausgleichsforderung

Rz. 35 Eine Besonderheit ist auch für die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten zu beachten: Wählt der überlebende Ehegatte die güterrechtliche Lösung, die zu einer Zugewinnausgleichsforderung führt, so ist diese eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1371 Abs. 2, 3 BGB). Sie hat insbesondere Vorrang vor Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen.[33] Teilweise wird...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 2. Beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 621 § 2287 BGB findet zum Schutz der Schlusserben auch bei bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testamenten Anwendung.[675] Hat der Erblasser lebzeitig Schenkungen getätigt und liegen die Voraussetzungen des § 2287 BGB vor, dann kann der Schlusserbe die Schenkungsgegenstände herausverlangen. Das Recht entsteht allerdings gemäß § 2287 BGB erst mit dem Tod des Erblassers,...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / ee) Wertangaben

Rz. 405 Angaben zum Wert sind allenfalls auf der Grundlage von § 242 BGB zu machen, vor allem über wertbildende Faktoren eines zugewendeten Gegenstandes.[441] Ein Anspruch auf Erstellung und Vorlage eines (Sachverständigen-)Wertgutachtens besteht allenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben.[442] Die Kosten dafür würde der an dem Gutachten interessierte Auskunftsg...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / (6) Nichterteilung von Auskünften als Einrede gegen den Erbauseinandersetzungsanspruch

Rz. 412 Die Teilung des Nachlasses kann so lange nicht erfolgen, solange nicht Klarheit über die ausgleichungspflichtigen Vorempfänge herrscht. Deshalb können die in der Erbteilungsklage beklagten Miterben so lange nicht zur Zustimmung zum Teilungsplan verurteilt werden, solange der Kläger nicht Auskunft darüber erteilt hat, ob und ggf. welche Zuwendungen er vom Erblasser er...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 12. Abschichtung und Ausgleichungsrecht

Rz. 518 Sowohl die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers (§ 2050 BGB), als auch die Ausgleichung lebzeitiger Leistungen eines Abkömmlings für den Erblasser (§ 2057a BGB) führen zu einer Veränderung des Verteilerschlüssels und müssen deshalb bei der Abschichtung berücksichtigt werden. Auch der Auskunftsanspruch in Bezug auf ausgleichungspflichtige Zuwendungen nac...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / I. Allgemeines

Rz. 60 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch, auch außerordentlicher Pflichtteil genannt,[83] ist ein vom ordentlichen Pflichtteil unabhängiger Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten. Während sich der ordentliche Pflichtteilsanspruch aus dem zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlass berechnet, wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus dem fiktiven Nachlass ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / (1) Urkundenvorlage durch Dritte

Rz. 407 Nach § 142 ZPO kann das Gericht – ggf. unter Fristsetzung – von Amts wegen die Vorlage von Urkunden nicht nur durch die Parteien, sondern auch durch Dritte anordnen, sofern dem Dritten dies zumutbar ist und er kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Zwangsmittel stehen gegenüber dem Dritten wie gegenüber einem Zeugen zur Verfügung. Bei Erbteilungsklagen ist die Kenntnis ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / (5) Eidesstattliche Versicherung

Rz. 411 Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist nur für den Fall geschuldet, dass ein begründeter Verdacht besteht, die Auskunft sei nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt worden, § 2057 S. 2 BGB i.V.m. § 260 Abs. 2 BGB. Wurde die Auskunft erteilt, so kann wegen einer etwaigen Unvollständigkeit grundsätzlich nicht eine Ergänzung der Auskunft, sondern lediglich d...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / (2) Schlüssigkeit der Klage

Rz. 408 Der Klageantrag kann sich darauf beschränken, Auskunft über die auszugleichenden Zuwendungen zu erteilen.[448] Der klagende Miterbe braucht weder darzulegen noch zu beweisen, dass eine Zuwendung erfolgt ist.[449] Es reicht, wenn der Kläger darlegt und ggf. beweist, dass er und der beklagte Miterbe an einer nach dem Gesetz vorzunehmenden Ausgleichung gemäß den Vorschr...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / cc) Auskunft über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen

Rz. 161 Nicht nur über den körperlichen Verbleib, sondern auch über den wirtschaftlichen Verbleib von Nachlassgegenständen ist Auskunft zu erteilen, d.h. auch darüber, ob und welcher Wertersatz für die verschwundenen Gegenstände in den Nachlass gelangt ist. Über den strengen Wortlaut des § 2028 BGB hinaus bezieht sich die Auskunftspflicht auch auf solche Gegenstände, die scho...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / e) Keine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Pflichtteilsprozess

Rz. 17 Solange nicht wirksam festgestellt wurde, dass der Erblasser nicht der Vater eines Kindes ist, muss das im Pflichtteilsstreit berufene Gericht das Kind als Abkömmling behandeln. Ohne Belang ist, ob ein Privatgutachten die Verwandtschaft im konkreten Fall ausschließt. Dies gilt selbst dann, wenn von dem rechtlichen Vater lebzeitig ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren z...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / a) Allgemeines

Rz. 194 Nach § 2218 BGB finden auf das Rechtsverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben bestimmte Regelungen des Auftragsrechts, einschließlich § 666 BGB, entsprechende Anwendung. Zu unterscheiden sind drei Informationsebenen:[219]mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / c) Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft

Rz. 14 Das Interesse des Kindes an der Klärung der Vaterschaft hat meist auch vor den Rechten eines verstorbenen Putativvaters Vorrang. Bei der für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen Untersuchung und damit einhergehenden Exhumierung des Verstorbenen tritt das postmortale Persönlichkeitsrecht regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstamm...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 1. Allgemeines

Rz. 189 Nach dem BGB hat der Testamentsvollstrecker eine sehr starke Rechtsposition. Dem stehen umfangreiche Pflichten – nicht zuletzt auf Auskunftserteilung – gegenüber. Zu unterscheiden sind im Verhältnis zum Erben vor allem folgende Informationspflichten:mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / b) Benachrichtigungspflicht

Rz. 195 Zunächst hat der Testamentsvollstrecker unaufgefordert den Erben über die den verwalteten Nachlass betreffenden Geschäfte zu informieren, bevor er diese abschließt.[220] Der konkrete Inhalt der Auskunft richtet sich nach dem Einzelfall.[221] Je riskanter eine Verwaltungsmaßnahme für den Nachlass ist, umso umfangreicher ist die Informationspflicht. Der Erbe soll gerad...mehr