Rz. 621

§ 2287 BGB findet zum Schutz der Schlusserben auch bei bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testamenten Anwendung.[675] Hat der Erblasser lebzeitig Schenkungen getätigt und liegen die Voraussetzungen des § 2287 BGB vor, dann kann der Schlusserbe die Schenkungsgegenstände herausverlangen. Das Recht entsteht allerdings gemäß § 2287 BGB erst mit dem Tod des Erblassers, was in der Regel nur ein schwacher Schutz ist, da der Beschenkte bis dahin die Möglichkeit hat, den Gegenstand zu verbrauchen. Dem Vertrags- oder Schlusserben steht diesbezüglich zu Lebzeiten des Erblassers nicht einmal ein Sicherungsrecht durch Arrest oder einstweilige Verfügung zu.[676] Dem Schlusserben kann aber nach Ansicht des BGH[677] unter bestimmten Voraussetzungen bereits zu Lebzeiten ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Beschenkten nach § 242 BGB zustehen.

[675] BGHZ 82, 274, 276 f. und ständige Rechtsprechung.
[676] Palandt/Weidlich, § 2287 Rn 17 m.w.N.; a.M. Hohmann, ZEV 1994, 133.
[677] BGHZ 97, 188.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge