Rz. 411
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist nur für den Fall geschuldet, dass ein begründeter Verdacht besteht, die Auskunft sei nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt worden, § 2057 S. 2 BGB i.V.m. § 260 Abs. 2 BGB. Wurde die Auskunft erteilt, so kann wegen einer etwaigen Unvollständigkeit grundsätzlich nicht eine Ergänzung der Auskunft, sondern lediglich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt werden, es sei denn, die Auskunftspflicht könnte als nicht erfüllt angesehen werden.[452]
Die eidesstattliche Versicherung ist im FG-Verfahren – §§ 410 Nr. 1, 413 FamFG – abzugeben; funktionell zuständig dafür ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1b RpflG.
Wurden in der Auskunft Wertangaben gemacht, so bezieht sich die eidesstattliche Versicherung auch darauf.[453]
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