Rz. 407

Nach § 142 ZPO kann das Gericht – ggf. unter Fristsetzung – von Amts wegen die Vorlage von Urkunden nicht nur durch die Parteien, sondern auch durch Dritte anordnen, sofern dem Dritten dies zumutbar ist und er kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Zwangsmittel stehen gegenüber dem Dritten wie gegenüber einem Zeugen zur Verfügung. Bei Erbteilungsklagen ist die Kenntnis über ausgleichungspflichtige Vorempfänge von großer Wichtigkeit (§§ 2050 ff., 1624 BGB). Urkunden sind generell zuverlässigere Beweismittel als Zeugenaussagen. Deshalb ist es für eine beweispflichtige Partei von Vorteil, wenn ein Dritter schriftliche Unterlagen, bspw. einen Überweisungsbeleg, vorlegen kann. Dritter kann auch der zuständige Mitarbeiter einer Bank sein, die Kontounterlagen wenigstens in der Form von Mikrofilmen besitzt. Ein materiell-rechtlicher Auskunfts- oder Vorlegungsanspruch ist nicht erforderlich.[445]

Dies ist auch für andere Erbprozesse von erheblicher Bedeutung. So kann bspw. einem Arzt aufgegeben werden, seine Patientenkartei über den Erblasser vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des BGH steht dem Arzt im Grundsatz kein Zeugnisverweigerungsrecht zu, weil er als von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden angesehen werden kann.[446]

Ist die Frage des Bestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts streitig, so kann darüber im Zivilprozess gem. § 387 ZPO ein Zwischenurteil erlassen werden, das mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, § 387 Abs. 3 ZPO. Das Gleiche gilt für das Erbscheinsverfahren gem. § 30 FamFG i.V.m. § 387 ZPO. Dort wäre es allerdings ein Zwischenbeschluss.[447] Dieselben Regeln gelten, wenn einem Dritten gem. § 142 ZPO aufgegeben wird, Unterlagen vorzulegen, weil dort auf den Zeugenbeweis verwiesen wird, vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 ZPO.

[445] BT-Drucks 14/4722, 92; Zöller/Greger, § 142 Rn 1.
[446] BGHZ 91, 392.
[447] BGHZ 91, 392.

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