Rz. 66

Der Beklagte hat zunächst zu prüfen, ob dem eingeklagten Teilungsplan oder einem der Hilfsanträge vorbehaltlos zuzustimmen ist. Ist dies der Fall, sollte sofort anerkannt werden.

Ist keine Zustimmungsbereitschaft vorhanden, ist zunächst an einen reinen Klageabweisungsantrag zu denken. Hier könnte von Vorteil sein, dass die Hürden, wie weiter oben dargestellt (siehe Rdn 2), für den eingeklagten Teilungsplan sehr hoch liegen.

Häufig haben Erbteilungsklagen nur deswegen Erfolg, weil sich der Beklagte, zur Beendigung des meist für alle Beteiligten traurigen Spiels, erbarmt und die Sache auf dem Vergleichswege ihre Erledigung finden lässt. In einer solchen Konstellation sollte der Beklagte jedoch ein Augenmerk auf eine für ihn günstige Kostenverteilung legen.

 

Rz. 67

Im Rahmen einer Einrede könnten eigene Auskunftsansprüche des Beklagten, z.B. wegen ausgleichungspflichtigen Vorempfängen (§ 2057 BGB), gegen die Erbteilungsklage geltend gemacht werden. Der Auskunftsanspruch der übrigen Miterben aus § 2057 BGB geht dem geltend gemachten Auseinandersetzungsanspruch eines Miterben vor, weil die bei der Auseinandersetzung vorzunehmende Ausgleichung erst nach Auskunftserteilung möglich ist.[42]

 

Rz. 68

Weiter kann eine Widerklage bzw. Drittwiderklage das Mittel der Wahl sein. Manchmal kann eine Widerklage bzw. Drittwiderklage schon aus prozesstaktischen Gründen angezeigt sein. Denn möglicherweise kann so die Beweissituation durch das Ausschalten von Zeugen (bisher nicht beteiligte Miterben) positiv beeinflusst werden.[43]

 

Rz. 69

 

Formulierungsbeispiel: Antrag auf Klageabweisung und Widerklage auf Verwendungsersatz

Namens und in Vollmacht der Beklagten beantrage ich

1. in erster Linie Klageabweisung bezüglich der vom Kläger erhobenen Klage auf Zustimmung zur Erbteilung, insbesondere zur Grundstücksübertragung auf den Kläger.
2. in zweiter Linie hilfsweise wird der vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Teilungsplan dahingehend abgeändert, dass das Auseinandersetzungsguthaben der Beklagten um (…) EUR erhöht wird.

Begründung:

Zum Klageabweisungsantrag:

(…)

Zum Hilfsantrag auf Änderung des Teilungsplans:

Sollte die Klage zulässig und begründet sein, so kann eine Verurteilung auf Zustimmung zur Eigentumsübertragung nur erfolgen, wenn der vom Kläger vorgelegte Teilungsplan die Verwendungen, die die Beklagte im Dezember 1999/Januar 2000 auf das im Nachlass befindliche Gebäudegrundstück in (…), (…)straße Nr. (…) gemacht hat, berücksichtigt, §§ 2038,748,756 BGB.

Die Beklagte hat, nachdem am 26.12.1999 durch den Orkan "Lothar" das Dach des bezeichneten Gebäudes großflächig abgedeckt worden war, die Dachdeckerfirma (…) mit der Reparatur des Daches beauftragt. Der Kläger befand sich im Weihnachtsurlaub und war für die Beklagte nicht erreichbar. Um weiteren Schaden von dem Gebäude abzuwenden, hat die Beklagte in Ausübung ihres Notgeschäftsführungsrechts nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB gehandelt.

Die Dachdeckerfirma hat die vorgenommenen Reparaturarbeiten mit Rechnung vom (…) in Höhe von (…) EUR abgerechnet. Der Rechnungsbetrag wurde von der Beklagten am (…) überwiesen.

 
Beweis: Rechnung der Firma vom (…) – Anlage B 1 –
  Kopie des Kontoauszuges über die Belastung des Rechnungsbetrags auf dem Konto der Beklagten – Anlage B 2 –

Da beide Erben am Nachlass je hälftig beteiligt sind, haben sie diese Ausgaben im Innenverhältnis je hälftig zu tragen. Das heißt: Die Beklagte hat gegen den Kläger einen internen Erstattungsanspruch nach §§ 2038 Abs. 2, 748 BGB in Höhe der Hälfte des Rechnungsbetrags, also in Höhe von (…) EUR. Dieser Erstattungsbetrag muss nach §§ 2042 Abs. 2, 756 BGB bei der Erbauseinandersetzung zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden.

(Rechtsanwalt)

(Formulierungsbeispiel angelehnt an Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, AF Erbrecht, § 19 Rn 263).

 

Rz. 70

 

Formulierungsbeispiel: Antrag auf Klageabweisung und Widerklage auf Auskunft

Namens und in Vollmacht der Beklagten/Widerklägerin beantrage ich

1. Klageabweisung bezüglich der vom Kläger erhobenen Erbteilungsklage,
2.

im Wege der hiermit von der Beklagten erhobenen Widerklage gegen den Kläger für Recht zu erkennen:

a) Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen über die von seinem Vater, des am (...) in (...) verstorbenen Herrn (...), zuletzt wohnhaft gewesen in (...), zu dessen Lebzeiten dem Kläger gewährten unentgeltlichen Zuwendungen i.S.v. § 2050 Abs. 1 und 3 BGB, Zuschüsse und Berufsausbildungskosten i.S.v. § 2050 Abs. 2 BGB, deren Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff. BGB in Betracht kommt.
b) Für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, wird der Kläger weiter verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Angaben so richtig und vollständig gemacht hat, wie er dazu im Stande ist.

(Formulierungsbeispiel angelehnt an Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, AF Erbrecht, § 19 Rn 264).

[42] OLG Stuttgart v. 19.7.1972 – 4 U 43/72, BWNotZ 76, 89.
[43] Ausführlich: Münc...

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