Rz. 14

Das Interesse des Kindes an der Klärung der Vaterschaft hat meist auch vor den Rechten eines verstorbenen Putativvaters Vorrang. Bei der für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen Untersuchung und damit einhergehenden Exhumierung des Verstorbenen tritt das postmortale Persönlichkeitsrecht regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück. Wesentliche Voraussetzung ist aber, dass wenigstens Indizien dargetan werden, die eine Vaterschaft als wahrscheinlich erscheinen lassen und nicht bloß auf einer ins Blaue hinein ausgesprochenen Vermutung beruhen.

Zitat

"Der Rechtsposition des Totenfürsorgeberechtigten, der (…) die Rechte des Verstorbenen gleichsam als Treuhänder wahrnimmt, kommt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung keine eigenständige Bedeutung zu." Das Recht des Verstorbenen auf ein ungestörtes Andenken findet eine Grenze in den zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörenden Normen, zu denen § 178 FamFG gehört“.[24]

Daher verletzt eine Exhumierung zwecks Feststellung der Vaterschaft zumeist nicht das Recht des Erblassers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK über den Tod hinaus.[25]

 

Rz. 15

Die Erforderlichkeit oder Zumutbarkeit der Begutachtung kann im Verfahren allein in einem Zwischenstreit nach § 387 ZPO überprüft werden. Der Beweisbeschluss, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Abstammung anordnet, kann weder mit dem Rechtsmittel der Beschwerde noch dem der Berufung angefochten werden.[26]

[24] BGH NJW 2014, 3786 = FamRZ 2015, 132; OLG München FamRZ 2001, 126 = NJW-RR 2000, 1603.
[25] EGMR FamRZ 2006, 1354.
[26] BGH NJW-RR 2007, 1375 = FamRZ 2007, 1728; BGH FamRZ 2007, 549.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge