Rz. 57
Falls nicht ausnahmsweise anders geregelt, kann die Auskunft formlos erteilt werden. Die Auskunftserteilung ist dann auch mündlich möglich.[70] Eine schriftliche Auskunft bedarf keiner persönlichen Unterschrift des Pflichtigen und kann überdies durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden.[71]
Rz. 58
Eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung, die i.d.R. aber nicht die gesetzliche Schriftform i.S.d. § 126 BGB erfüllen muss, ist erforderlich, wenn Auskunftserteilung durch Vorlage eines Verzeichnisses geschuldet wird. Dies ist bei einem Verzeichnis, also einer geordneten Zusammenstellung, kaum anders vorstellbar.[72] Das ist z.B. der Fall bei
▪ | Bestandsverzeichnissen nach § 260 Abs. 1 BGB[73] |
▪ | privaten Verzeichnissen nach §§ 2314 Abs. 1 S. 1, 260 BGB[74] |
▪ | amtlichen Verzeichnissen nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB |
▪ | Verzeichnissen von Vorerben für Nacherben nach § 2121 Abs. 1 BGB.[75] |
Rz. 59
Hinweis
Unabhängig vom Bestehen einer Rechtspflicht ist aus Beweisgründen und – soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gefordert werden könnte – zur Meidung des Verdachts mangelnder Sorgfalt auch in allen anderen Fällen zu überlegen, ob eine schriftliche Auskunftserteilung ratsam ist.[76]
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