Rz. 57

Falls nicht ausnahmsweise anders geregelt, kann die Auskunft formlos erteilt werden. Die Auskunftserteilung ist dann auch mündlich möglich.[70] Eine schriftliche Auskunft bedarf keiner persönlichen Unterschrift des Pflichtigen und kann überdies durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden.[71]

 

Rz. 58

Eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung, die i.d.R. aber nicht die gesetzliche Schriftform i.S.d. § 126 BGB erfüllen muss, ist erforderlich, wenn Auskunftserteilung durch Vorlage eines Verzeichnisses geschuldet wird. Dies ist bei einem Verzeichnis, also einer geordneten Zusammenstellung, kaum anders vorstellbar.[72] Das ist z.B. der Fall bei

Bestandsverzeichnissen nach § 260 Abs. 1 BGB[73]
privaten Verzeichnissen nach §§ 2314 Abs. 1 S. 1, 260 BGB[74]
amtlichen Verzeichnissen nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB
Verzeichnissen von Vorerben für Nacherben nach § 2121 Abs. 1 BGB.[75]
 

Rz. 59

 

Hinweis

Unabhängig vom Bestehen einer Rechtspflicht ist aus Beweisgründen und – soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gefordert werden könnte – zur Meidung des Verdachts mangelnder Sorgfalt auch in allen anderen Fällen zu überlegen, ob eine schriftliche Auskunftserteilung ratsam ist.[76]

[70] Bengel/Reimann/Pauli, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 6 Rn 117.
[71] In güterrechtlichen Entscheidungen: BGH FamRZ 2008, 600 = NJW 2008, 917; OLG Braunschweig FamRZ 2017, 789 = BeckRS 2016, 115215 Rn 16 m.w.N.; Firsching/Graf/Graf, Nachlassrecht, Rn 1.348.
[72] BayObLGZ 1975, 369 ff.
[74] OLG Brandenburg ZErb 2004, 132, 133; Bamberger/Roth/Müller, § 2314 Rn 18 m.w.N.
[75] Damrau/Tanck/Bothe, § 2057 BGB Rn 11.
[76] MüKo-BGB/Ann, § 2057 Rn 7 unter Verweis auf einen etwaigen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Bengel/Reimann/Pauli, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 6 Rn 117; Damrau/Tanck/Bothe, § 2057 BGB Rn 11.

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