Rz. 1

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss jeder Klagantrag hinreichend bestimmt sein (siehe dazu Rdn 75 f.). Nichts anderes gilt für die Inhaber eines erbrechtlichen Anspruchs. Sie müssen in der Lage sein, Zahlungsanträge konkret zu beziffern, den Gegenstand eines Herausgabeanspruchs also vollstreckungsfähig zu beschreiben etc.

 

Rz. 2

Unter anderem mit Blick auf die erst mit dem Erbfall erlangte Rechtsposition gewährt das materielle Recht den Berechtigten eine Vielzahl von Auskunftsansprüchen. Diese dienen der Vorbereitung des eigentlichen Begehrens (Zahlung, Herausgabe etc.). Auskunftsansprüche sind ebenso vielgestaltig wie verstreut. Für den Anwender macht dies eine breite Kenntnis von Gesetz und Rechtsprechung erforderlich.

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