Tz. 29a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Verletzt der Stpfl. seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 Satz 3 AO, kann das FA eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornehmen, da widerlegbar vermutet wird, dass er über Einkünfte im Ausland verfügt.

 

Tz. 29b

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Finanzbehörde kann von dem Stpfl. die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben verlangen, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Stpfl. Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in Staaten und Gebieten unterhält, mit denen kein Abkommen zur Erteilung von Auskünften entsprechend Art. 26 des Musterabkommens der OECD besteht oder die aus anderen Gründen eine entsprechende Auskunftserteilung verweigern, eine effektive Amtshilfe also nicht stattfindet (§ 90 Abs. 2 Satz 3 AO; s. dazu von Wedelstädt, DB 2009, 2284; nach BMF v. 05.01.2010, BStBl I 2010, 19 erfüllt zum 01.01.2010 kein Staat oder Gebiet die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der StHBekV). Die Finanzbehörde kann ferner verlangen, dass der Stpfl. sie bevollmächtigt, in seinem Namen Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Finanzinstituten außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen.

 

Tz. 29c

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Kommt der Stpfl. diesen beiden Aufforderungen nicht nach, wird widerlegbar vermutet, dass der Stpfl. in dem kooperationsunwilligen Staat oder Gebiet steuerpflichtige Einkünfte erzielt hat und dass diese höher sind als bisher erklärt. Dies ermöglicht der Finanzbehörde dem Grunde und der Höhe nach zu schätzen.

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