Nach dem Wortlaut des § 2325 Abs. 1 BGB verlangt der Pflichtteilsergänzungsanspruch eine Schenkung des Erblassers zugunsten eines Dritten. Bei Zuwendungen unter Ehegatten ist die für eine Schenkung nach § 516 BGB erforderliche subjektive Voraussetzung, nämlich die Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, allerdings oftmals nicht festzustellen. Denn die Zuwendungen werden regelmäßig unter Annahme des Fortbestands der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie in der Erwartung erbracht, durch sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft zu leisten. Bei derartigen unentgeltlichen Zuwendungen fehlt mithin im Innenverhältnis zwischen Erblasser und seinem Ehegatten die vorerwähnte subjektive Komponente einer Schenkung iSd § 516 BGB. Um im Außenverhältnis eine Übervorteilung des Pflichtteilsberechtigten zu verhindern, sind indes auch solche Zuwendungen pflichtteilsergänzungsrelevant, sodass über sie ebenfalls Auskunft zu erteilen ist.[57] Entsprechendes gilt für unbenannte Zuwendungen des Erblassers an sonstige nahestehende Personen, z. B. in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie eingetragenen Lebenspartnerschaft.[58]

Zwar sind unbenannte Zuwendungen ausnahmsweise nicht ergänzungspflichtig, wenn sie entweder unterhaltsrechtlich geschuldet sind, eine – ggf. nachträgliche – Vergütung für Dienste des Zuwendungsempfängers darstellen oder für dessen angemessene Alterssicherung bestimmt sind.[59] Allerdings ist selbst dann über die fraglichen Zuwendungen Auskunft zu erteilen und darzulegen, weshalb der Erbe der Auffassung ist, dass eine der vorerwähnten, eine Ergänzungspflicht ausschließenden Ausnahmen eingreift. Andernfalls hätte es der Auskunftspflichtige in der Hand, den Pflichtteilsberechtigten durch seine eigene rechtliche Wertung zu präjudizieren.[60] Im Zusammenhang mit unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten und Lebenspartnern ist zudem das Datum der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft anzugeben.[61] Auch im Hinblick auf unbenannte Zuwendungen gelten die obigen Ausführungen zu § 2325 Abs. 3 BGB entsprechend.

Ergänzungspflichtige unbenannte Zuwendungen kommen beispielsweise in Betracht, wenn Eheleute ein Hausgrundstück zum Miteigentum erwerben und überwiegend einer von beiden Kaufpreis oder Finanzierungsraten erbringt.[62] Dementsprechend können Zinszahlungen des Erblassers auf ein Darlehen, das zum Zwecke des Grundstückserwerbs aufgenommen wurde, als unbenannte Zuwendung zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen,[63] sodass insofern eine Auskunftspflicht besteht. Auch wenn der Erblasser seinem Ehegatten Schulden erlässt oder dessen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten tilgt oder ein auf sich laufendes Einzelkonto in ein Und- bzw. Oder-Konto umwandelt, kann, abhängig von der Vereinbarung im Innenverhältnis, eine ergänzungspflichtige unentgeltliche Zuwendung vorliegen,[64] über die der Erbe mithin ebenso wie über etwaige Vereinbarungen im Innenverhältnis Auskunft zu erteilen hat. Aber auch im Hinblick auf unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an Dritte wie etwa Spenden besteht eine Auskunftspflicht.[65]

Die Auskunftspflicht erstreckt sich mit Blick auf unentgeltliche Zuwendungen auf die Person des Zuwendungsempfängers und das Datum der Zuwendung.[66] Dabei ist anzugeben, ob es sich um eine nach § 2316 BGB ausgleichungspflichtige oder eine nach § 2325 BGB ergänzungspflichtige Zuwendung handelt.[67]

[57] BGH, ZEV 2018, S. 274, 276; OLG Schleswig, ZEV 2014, S. 260, 261; Löhnig, NJW 2018, S. 1435.
[58] OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, S. 1497, 1499; OLG Köln, MittRhNotK 1997, S. 89, 91; Lange, in: MüKo, § 2325 BGB Rn 23.
[59] BGH, NJW 1992, S. 564, 565 f; ZEV 2018, S. 274, 277; OLG Schleswig, ZEV 2014, S. 260, 262.
[60] In dieselbe Richtung BGH, NJW 1962, S. 245, 246; OLG Hamburg, MDR 1956, S. 169; Blum, in: BeckOGK, § 2314 BGB Rn 13.1; Herzog, in: Staudinger, § 2314 BGB Rn 22; Riedel, in: Damrau/Tanck, § 2314 BGB Rn 16.
[61] Birkenheier, in: jurisPK, § 2314 BGB Rn 39 mwN.
[64] OLG Bamberg, ZEV 2016, S. 580, 583; A. Schindler, in: BeckOGK, § 2325 BGB Rn 135, 220. S. auch BGH, MittBayNot 1987, S. 40, 40 f.
[65] S. hierzu auch OLG Karlsruhe, ZEV 2004, S. 470, 472.
[66] OLG Karlsruhe, ZEV 2000, S. 280; G. Müller, in: BeckOK, § 2314 BGB Rn 13.
[67] G. Müller, in: BeckOK, § 2314 BGB Rn 13.

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