Auch über gemischte Schenkungen, d. h. Verträge, bei denen zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis besteht oder jedenfalls möglich erscheint, ist Auskunft zu erteilen, da mit Blick auf den Schenkungsteil eine Ergänzungspflicht nach § 2325 Abs. 1 BGB besteht.[56] Die obigen Ausführungen zu § 2325 Abs. 3 BGB gelten auch hier.
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