Auch über gemischte Schenkungen, d. h. Verträge, bei denen zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis besteht oder jedenfalls möglich erscheint, ist Auskunft zu erteilen, da mit Blick auf den Schenkungsteil eine Ergänzungspflicht nach § 2325 Abs. 1 BGB besteht.[56] Die obigen Ausführungen zu § 2325 Abs. 3 BGB gelten auch hier.

[56] Blum, in: BeckOGK, § 2314 BGB Rn 12; Löhnig, NJW 2018, S. 1435. S. auch BGH, NJW 1984, S. 487, 488 f; Lange, in: MüKo, § 2325 BGB Rn 19 f.

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