Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsrecht

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur

Adler/Düring/Schmaltz (ADS) Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Stuttgart 1968ff. Zitation: (vgl.) ADS (1968), § 149 AktG, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995ff. Zitation: (vgl.) ADS (1997), § 268, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unter...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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Betreuungsgeld / Arbeitsrecht

1 Einstellung des Anspruchs auf Bundesbetreuungsgeld Das Bundesverfassungsgericht[1] hat die Regelungen des Betreuungsgeldes in den §§ 4a – 4d BEEG für verfassungswidrig erklärt. Grund dafür war die fehlende Zuständigkeit des Bundes zum Erlass einer solchen Regelung. Die Gesetzgebungskompetenz stützte der Bund auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. Danach müsste das Betreuungsgeld als ...mehr

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Leitende Angestellte / Arbeitsrecht

1 Doppelfunktion Den leitenden Angestellten kommt arbeitsrechtlich eine Sonderstellung zu. Sie sind einerseits Arbeitnehmer, andererseits nehmen sie Arbeitgeberfunktionen wahr und stehen damit der Unternehmens- und/oder der Betriebsleitung so nahe, dass sich hier Interessenkollisionen ergeben können. Darin begründet sich ihre weitgehende rechtliche Sonderbehandlung. Sie treff...mehr

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Haushaltshilfe / Arbeitsrecht

1 Anzuwendende Vorschriften Für Hausgehilfen gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften wie für andere Arbeitnehmer: Auch für Haushaltshilfen sind die Vorgaben des Nachweisgesetzes zu beachten. Der Haushaltshilfe müssen daher innerhalb der in § 2 Abs. 1 Satz 9 NachwG genannten Fristen die erforderlichen Angaben schriftlich ausgehändigt werden. Seit dem 1.1....mehr

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Mobbing / Arbeitsrecht

1 Grundlagen Mobbing ist weder ein klar konturierter juristischer Begriff[1] noch eine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern die Beschreibung eines sozialen Phänomens der Anfeindung, Schikane und Diskriminierung, auf das mit den allgemeinen arbeitsrechtlichen Instrumenten und gesetzlichen Regelungen reagiert werden kann und muss.[2] Mittlerweile ist der Begriff "Mobbing" ...mehr

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Betriebsübergang / Arbeitsrecht

1 Voraussetzungen des Betriebsübergangs Voraussetzung für die Anwendung des § 613a BGB ist, dass ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht. 1.1 Betrieb oder Betriebsteil Für den Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils (= abgrenzbare Teileinheit eines Betriebs[1]) ist nach der Rechtsprechung die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit das entscheidende Kriterium.[2] E...mehr

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Leitende Angestellte / 1 Doppelfunktion

Den leitenden Angestellten kommt arbeitsrechtlich eine Sonderstellung zu. Sie sind einerseits Arbeitnehmer, andererseits nehmen sie Arbeitgeberfunktionen wahr und stehen damit der Unternehmens- und/oder der Betriebsleitung so nahe, dass sich hier Interessenkollisionen ergeben können. Darin begründet sich ihre weitgehende rechtliche Sonderbehandlung. Sie treffen gesteigerte L...mehr

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Mobbing / 4 Rechtsfolgen

Ansprüche des Arbeitnehmers können sich auf die (zukünftige) Unterlassung der Mobbing-Handlungen, aber auch auf Schadensersatzansprüche richten. Die Ansprüche richten sich zunächst gegen die handelnde(n) Person(nen). Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer auch einen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch gegen den in die Handlungen nicht involvierten Arbeitgeber, soweit das...mehr

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Betriebsübergang / 2 Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers

2.1 Grundsätze Der bisherige und der neue Inhaber des Betriebs- oder Betriebsteils sind zur Unterrichtung der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB verpflichtet.[1] Der Betriebsveräußerer und der Betriebserwerber müssen sich verständigen, in welcher Weise sie ihre gemeinsame Pflicht erfüllen. Folgen fehlerhafter oder unterbliebener Unterrichtung...mehr

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Betriebsübergang / 2.2 Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Betriebsübergangs

Nach § 613a Abs. 5 Nr. 1 BGB muss der betroffene Arbeitnehmer über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Betriebsübergangs unterrichtet werden.mehr

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Mobbing / 1 Grundlagen

Mobbing ist weder ein klar konturierter juristischer Begriff[1] noch eine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern die Beschreibung eines sozialen Phänomens der Anfeindung, Schikane und Diskriminierung, auf das mit den allgemeinen arbeitsrechtlichen Instrumenten und gesetzlichen Regelungen reagiert werden kann und muss.[2] Mittlerweile ist der Begriff "Mobbing" umfassend in...mehr

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Betriebsübergang / 3 Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

3.1 Grundsätze Liegen die Voraussetzungen des § 613a BGB vor, so geht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes auf den Betriebserwerber über. § 613a Abs. 6 BGB regelt das Recht des Arbeitnehmers, den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Das Widerspruchsrecht besteht ausnahmsweise in den Fällen nicht, in denen ein Arbeitsverhältnis auf einen neuen Arbeitgeber übergegan...mehr

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Haushaltshilfe / 5 Haushaltshilfen in Altersheimen

Das Arbeitsverhältnis der Hausgehilfen in Altersheimen richtet sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften, wenn die Arbeit vollständig oder überwiegend für den gewerblichen Betrieb geleistet wird.mehr

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Betriebsübergang / 1 Voraussetzungen des Betriebsübergangs

Voraussetzung für die Anwendung des § 613a BGB ist, dass ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht. 1.1 Betrieb oder Betriebsteil Für den Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils (= abgrenzbare Teileinheit eines Betriebs[1]) ist nach der Rechtsprechung die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit das entscheidende Kriterium.[2] Es muss sich um den Übergang einer auf D...mehr

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Betriebsübergang / Zusammenfassung

Begriff Unter Betriebsübergang ist der Übergang eines Betriebs oder eines Betriebsteils auf einen neuen Inhaber zu verstehen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Die arbeitsrechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs werden in § 613a BGB geregelt, welcher in der geltenden Fassung auf der EG-Betriebsübergangsrichtlinie beruht. Die Rechtsprechung zu diesem Pro...mehr

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Mobbing / 6 Abwehr gegen Kollegen

Der Arbeitnehmer kann seine Kollegen, von denen das Mobbing ausgeht, persönlich vor dem Arbeitsgericht auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.mehr

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Betreuungsgeld / 2 Keine Übergangsfristen

Das Bundesverfassungsgericht hat keine Übergangsfrist festgesetzt. Die §§ 4a – 4d BEEG verloren damit unmittelbar nach Verkündung des Urteils am 21.7.2015 ihre Wirksamkeit. Eine bundesweit einheitliche Nachfolgeregelung gibt es nicht.mehr

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Haushaltshilfe / 4 Häusliche Gemeinschaft

Bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft besteht Gehorsamspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, auch Anordnungen in Bezug auf die häuslichen Einrichtungen zu befolgen.mehr

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Betriebsübergang / 4.1 Kollektivrechtliche Folgen

Außerordentlich kompliziert sind die kollektivrechtlichen Folgen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die Rechtsnormen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags, die im abgebenden Betrieb normativ galten, nach Übergang des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Inhalt der Arbeitsverträge und wirken somit als vertragliche Regelungen weiter. Die in die Arbeitsverträge t...mehr

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Betreuungsgeld / 1 Einstellung des Anspruchs auf Bundesbetreuungsgeld

Das Bundesverfassungsgericht[1] hat die Regelungen des Betreuungsgeldes in den §§ 4a – 4d BEEG für verfassungswidrig erklärt. Grund dafür war die fehlende Zuständigkeit des Bundes zum Erlass einer solchen Regelung. Die Gesetzgebungskompetenz stützte der Bund auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. Danach müsste das Betreuungsgeld als Leistung der öffentlichen Fürsorge zu qualifizieren ...mehr

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Leitende Angestellte / Zusammenfassung

Begriff Eine allgemeine gesetzliche Abgrenzung des Begriffs "leitende Angestellte" fehlt. Der Begriff wird in den verschiedenen Gesetzen unterschiedlich verwendet. Er ergibt sich teils aus der Verkehrsauffassung, teils aus gesetzlichen Vorschriften mit Sonderbestimmungen für leitende Angestellte. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Die kollektive Vertretung...mehr

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Haushaltshilfe / Zusammenfassung

Begriff Dem Begriff "Haushaltshilfe" kommt arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich eine unterschiedliche Bedeutung zu. Arbeits- und lohnsteuerrechtlich handelt es sich bei Haushaltshilfen um Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung für einen fremden Privathaushalt ausüben. Häufig werden sie auch als Hausgehilfen, Hausangestellte, Putzhilfen oder Zugehfrauen bezeic...mehr

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Mobbing / 9 Verwirkung

Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings[1] kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes Zuwarten oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht. Ein Unterlassen genügt nur dann, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung darf nicht auf eventuelle Beweisschwierigkeiten aufse...mehr

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Betriebsübergang / 4 Rechtsfolgen des Betriebsübergangs

Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt der neue Inhaber des Betriebs oder Betriebsteils in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.[1] Der Übergang erfolgt kraft Gesetzes. Es bedarf daher keiner Zustimmung des Arbeitnehmers oder der beteiligten Arbeitgeber. Der Übergang kann nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers ausgeschlosse...mehr

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Betriebsübergang / 1.3 Abgrenzung zur Funktionsnachfolge

Vom Übergang eines Betriebs- oder Betriebsteils ist die Funktionsnachfolge abzugrenzen. Die bloße Fortführung einer Tätigkeit durch einen Dritten ohne Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit stellt keinen Betriebsübergang dar.[1] Eine Funktionsnachfolge kann auch dann vorliegen, wenn einzelne Betriebsmittel oder Arbeitnehmer übernommen werden. Maßgeblich ist darauf abzustel...mehr

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Betriebsübergang / 1.5 Zeitpunkt des Betriebsübergangs

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Übergang des Betriebs oder Betriebsteils ist der Übergang der Inhaberschaft vom Veräußerer auf den Erwerber.[1] Die rechtliche Übertragung von Betriebsmitteln ist grundsätzlich nicht erforderlich[2], aber auch nicht ausreichend.[3] Maßgeblich ist allein, dass der neue Inhaber die Nutzungsmöglichkeit an der betrieblichen Einheit de facto erhält[...mehr

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Leitende Angestellte / 4 Sonstige Vorschriften

Nach §§ 22, 37, 43 ArbGG dürfen leitende Angestellte Arbeitsrichter auf Arbeitgeberseite sein. Ähnliches gilt für die Sozialgerichte. An Treuepflicht und außerdienstliches Verhalten des leitenden Angestellten sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Nach dem Mitbestimmungsgesetz ist leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes mindestens ein Sitz im Aufsicht...mehr

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Betriebsübergang / 2.6 Folgen unterbliebener oder fehlerhafter Unterrichtung

Die unterbliebene, unvollständige oder fehlerhafte Unterrichtung der Arbeitnehmer hat in erster Linie Auswirkungen auf das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen. Insbesondere beginnt die Monatsfrist des Abs. 6 bei fehlerhafter Information nicht zu laufen.[1]mehr

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Betriebsübergang / 2.4 Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen für den Arbeitnehmer

Nicht ausreichend ist es, den betroffenen Arbeitnehmern allein den Gesetzestext des § 613a BGB mitzuteilen.[1] Der Unterrichtungsverpflichtete muss dem Arbeitnehmer in seiner Mitteilung eine konkrete betriebsbezogene Darstellung in einer für Laien verständlichen Sprache über die rechtlichen Konsequenzen des bevorstehenden Betriebsübergangs geben. Das muss nicht für jeden bet...mehr

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Betriebsübergang / 3.2 Form für den Widerspruch

Nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB muss der Widerspruch den Anforderungen des § 126 BGB (Schriftform) genügen[1] und in dieser Form dem Empfänger zugehen.mehr

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Haushaltshilfe / 1 Anzuwendende Vorschriften

Für Hausgehilfen gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften wie für andere Arbeitnehmer: Auch für Haushaltshilfen sind die Vorgaben des Nachweisgesetzes zu beachten. Der Haushaltshilfe müssen daher innerhalb der in § 2 Abs. 1 Satz 9 NachwG genannten Fristen die erforderlichen Angaben schriftlich ausgehändigt werden. Seit dem 1.1.2025 kann die Niederschrift...mehr

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Betriebsübergang / 3.4 Rechtsfolgen der Ausübung des Widerspruchsrechts

Hat der Arbeitnehmer den Widerspruch wirksam rechtzeitig erklärt, tritt der Betriebserwerber nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Das Arbeitsverhältnis bleibt mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen. Widerspricht der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang form- und fristgerecht und hat der Betriebsübergang vor Ausübung des...mehr

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Betriebsübergang / 4.2 Die Nachhaftung des alten Betriebsinhabers

Gemäß § 613a Abs. 2 BGB haftet der bisherige Betriebsinhaber neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen aus dem übergegangenen Arbeitsverhältnis, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig werden.[1] Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs fällig, so haftet der bisherige ...mehr

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Haushaltshilfe / 6 Verwandte als Haushaltshilfen

Bei Einsatz von Verwandten (Ehegatte) als krankenversicherungsrechtliche Haushaltshilfe bei Unmöglichkeit der Haushaltsführung besteht gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V Anspruch auf Fahrtkostenersatz und Verdienstausfall. Arbeitsrechtlich bedarf es einer Freistellung durch den Arbeitgeber aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung[1], betrieblicher Übung, Gleichbehandlung oder aus de...mehr

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Mobbing / 8 Ausschlussfristen und Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mobbing beträgt gemäß §§ 195, 199 BGB 3 Jahre. Zu berücksichtigen ist allerdings der zeitlich gestreckte Tatbestand der Anspruchsentstehung, der sich über einen längeren Zeitraum prozesshaft entwickelt. Aus diesem Grund knüpft die Rechtsprechung für die Bestimmung der Anspruchsentstehung im Sinne ihrer Fälligkeit an...mehr

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Haushaltshilfe / 2 Mutterschutz

Der Mutterschutz und der Mutterschutzlohn gelten auch für Hausgehilfen. So gilt das Verbot der Mehr- und Nachtarbeit.[1] Allerdings können sie, wie werdende und stillende Mütter in zahlreichen anderen Branchen, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn sie in die Beschäftigung einwilligen, ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stu...mehr

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Mobbing / Zusammenfassung

Begriff Der Begriff "Mobbing" bezeichnet die zielgerichtete Schikane oder Diskriminierung einer bestimmten Person, die oft von mehreren Kollegen gemeinsam, von Vorgesetzten oder sogar vom Arbeitgeber selbst ausgeübt wird. In Betracht kommen Tätlichkeiten, Ehrverletzungen, Demütigungen, Isolierung, unsinnige und schikanöse Arbeitsanweisungen, sachlich unbegründete Ungleichbeh...mehr

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Betriebsübergang / 5 Kündigungsschutz

Ein eigenständiges Kündigungsverbot sieht § 613a Abs. 4 BGB vor. Danach ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebsübergangs unzulässig. Die Vorschrift findet nicht nur auf die Kündigung Anwendung, sondern erfasst auch sonstige Beendigungstatbestände, die wegen des Betriebsübergangs erfolgen. Angesprochen ist damit der Aufhebungsvertrag und die Eigenkündigu...mehr

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Betriebsübergang / 1.4 Abgrenzung zur Betriebsstilllegung

Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen sich gegenseitig aus. Liegen die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vor, wird der Betrieb nicht stillgelegt.[1] Eine Betriebsstilllegung liegt vor, wenn der Betriebszweck unter Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft und Entlassung der Belegschaft aufgrund ei...mehr

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Leitende Angestellte / 2 Individualarbeitsrecht

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG ist das Arbeitszeitgesetz nicht anzuwenden auf leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für vertretungsberechtigte Organmitglieder juristischer Personen und nicht für Personen, die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer Personengesellschaft berufen sind sowie für Pers...mehr

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Betriebsübergang / 2.1 Grundsätze

Der bisherige und der neue Inhaber des Betriebs- oder Betriebsteils sind zur Unterrichtung der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB verpflichtet.[1] Der Betriebsveräußerer und der Betriebserwerber müssen sich verständigen, in welcher Weise sie ihre gemeinsame Pflicht erfüllen. Folgen fehlerhafter oder unterbliebener Unterrichtung (Widerspruchs...mehr

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Betriebsübergang / 2.3 Grund für den Übergang

Mit "Grund für den Übergang" ist zunächst der Rechtsgrund für den Betriebsübergang gemeint, also das Rechtsgeschäft [1] zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber.[2] Nach Auffassung des BAG[3] müssen zudem die unternehmerischen Gründe für das Rechtsgeschäft zumindest schlagwortartig mitgeteilt werden, die sich im Fall seines Widerspruchs auf den Arbeitsplatz auswirken ...mehr

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Betriebsübergang / 3.1 Grundsätze

Liegen die Voraussetzungen des § 613a BGB vor, so geht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes auf den Betriebserwerber über. § 613a Abs. 6 BGB regelt das Recht des Arbeitnehmers, den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Das Widerspruchsrecht besteht ausnahmsweise in den Fällen nicht, in denen ein Arbeitsverhältnis auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen ist und de...mehr

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Haushaltshilfe / 3 Jugendliche Hausgehilfen

Bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Danach sind Ausnahmen vom Verbot der Samstags- und Sonntagsarbeit zulässig, allerdings ist dann ein berufsschulfreier Arbeitstag in derselben Woche zu gewähren; mindestens 2 Sonntage im Monat müssen und mindestens 2 Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei sein.[1] Für jugendliche Hausgehilfe...mehr

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Betriebsübergang / 2.5 Hinsichtlich des Arbeitnehmers in Aussicht genommene Maßnahmen

Hierzu können Weiterbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit geplanten Produktionsumstellungen oder Umstrukturierungen und andere Maßnahmen zählen, die die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers betreffen. Hingewiesen werden muss z. B. auf in einem abgeschlossenen Interessenausgleich oder Sozialplan vorgesehene Maßnahmen[1] oder auf geplante betriebsbedingte Kündigungen beim ...mehr

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Mobbing / 2 Erscheinungsformen des Mobbings

Die möglichen Erscheinungsformen des Mobbings sind vielfältig. Die Einstufung als mobbing-relevanter Sachverhalt hängt ganz entscheidend von den Gesamtumständen und der auf die Vielzahl von Einzelvorfällen gestützten Gesamtwürdigung ab. Entscheidend ist dabei, ob sich aus der Gesamtbetrachtung ein systematisches Verhalten der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung ableite...mehr

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Mobbing / 5 Betriebsverfassungsrecht

Der betroffene Arbeitnehmer kann sich im Wege der Beschwerde an den Betriebsrat wenden. § 75 BetrVG konkretisiert die Verpflichtung des Arbeitgebers, auf eine positive Gestaltung der Arbeitsbedingungen zur freien Persönlichkeitsentfaltung hinzuwirken. Jeder Arbeitnehmer ist aufgrund dieser Regelung nach den "Grundsätzen von Recht und Billigkeit" zu behandeln. Aufgrund von § ...mehr

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Mobbing / 7 Beweisprobleme

Nach den Grundregeln des Zivilprozesses, die auch für das Arbeitsgerichtsverfahren gelten, muss derjenige, der ein Recht oder einen Anspruch geltend macht, die Tatsachen darlegen und beweisen, die den Schluss auf die von ihm begehrte Rechtsfolge zulassen. Will ein Arbeitnehmer gerichtlich gegen Mobbing vorgehen, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche mobbin...mehr

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Betriebsübergang / 6 Stellung des Betriebsrats

Im Hinblick auf die Rechtsstellung des Betriebsrats nach einem Betriebsübergang ist zu unterscheiden, ob der Betrieb seine Identität behält oder sie nach Betriebsübergang verliert. Bei Fortbestand der Identität des Betriebs tritt der neue Betriebsinhaber betriebsverfassungsrechtlich in die Arbeitgeberstellung des alten Inhabers ein. Es ändert sich an der betriebsverfassungsr...mehr