Begriff

Heimarbeiter sind Erwerbstätige mit selbst gewählter Arbeitsstätte, die keinen Weisungen unterworfen sind und keiner organisatorischen Einbindung eines Arbeitgebers unterliegen. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihrem Auftraggeber sind Heimarbeiter jedoch ähnlich den Arbeitnehmern sozial schutzbedürftig.

Heimarbeiter ist, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbst gewählter Betriebsstätte), allein oder mit seinen Familienangehörigen, im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet und die Verwertung der Arbeitsergebnisse jedoch unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.

Bei Heimarbeitern handelt es sich nicht um Personen, die im Homeoffice tätig sind. Die Unterscheidung ist wichtig, auch wenn beide Personenkreise umgangssprachlich oft im selben Zusammenhang genannt werden. Heimarbeiter sind ebenfalls zu unterscheiden von Hausgewerbetreibenden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das wichtigste Spezialgesetz für die Heimarbeit ist das Heimarbeitsgesetz (HAG). Daneben finden sich einzelne Regelungen im BetrVG, BUrlG, JArbSchG, MuSchG, SGB IX, ArbPlSchG, EFZG, 5. VermBG und im BEEG.

Lohnsteuer: Rechtliche Grundlage bildet das Heimarbeitsgesetz. Die Steuerfreiheit des Heimarbeiterzuschlags ist geregelt in § 3 Nr. 50 EStG und R 9.13 Abs. 2 LStR.

Sozialversicherung: In § 12 Abs. 2 SGB IV ist der Personenkreis der Heimarbeiter definiert.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Arbeitsentgelt des Heimarbeiters pflichtig pflichtig
Zuschläge für Heimarbeit frei frei

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