Begriff

Unter Berufsausbildung ist die einmalige, breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit notwendige Fachbildung in einem geordneten Ausbildungsgang in einem Berufsausbildungsverhältnis zu verstehen. Es handelt sich also um die Ausbildung eines Auszubildenden (Lehrlings) im handwerklichen, landwirtschaftlichen, kaufmännischen oder industriellen Bereich, im Gesundheits- und Sozialwesen, in den Naturwissenschaften sowie im öffentlichen Dienst.

Auch eine betriebliche oder überbetriebliche Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist der betrieblichen Berufsausbildung gleichgestellt.

Steuerlich können Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung nur beschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden. Demgegenüber stellen Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung (vorweggenommene) Werbungskosten dar. Auszubildende sind grundsätzlich versicherungspflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das Berufsausbildungsverhältnis ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Die Berufsausbildungsbeihilfen sind in den §§ 59 ff. SGB III normiert. Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gilt ergänzend die Handwerksordnung (§ 3 BBiG). Ergänzende Regelungen finden sich insbesondere in den §§ 9, 10 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Lohnsteuer: Auszubildende sind Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne (§§ 38 ff. EStG) und können neben der Ausbildungsvergütung auch von steuerfreien Sachbezügen profitieren (§ 8 Abs. 2 Sätze 1 und 11 EStG). Auszubildende können nicht als geringfügig Beschäftigte beschäftigt werden.

Sozialversicherung: Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 SGB IV dehnt den Begriff der Beschäftigung auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufausbildung aus. Die Versicherungspflicht der zur Berufsausbildung Beschäftigten ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Krankenversicherung), § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI (Pflegeversicherung), § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Rentenversicherung) und § 25 Abs. 1 SGB III (Arbeitslosenversicherung). Hinsichtlich der Beitragsberechnung ist bei der Berufsausbildung ggf. die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 SGB IV zu beachten.

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