Für die Befristung von Aushilfsarbeitsverhältnissen im Bereich des TVöD sind für Tätigkeiten von Angestellten im Tarifgebiet West nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD die von den gesetzlichen Regelungen teilweise abweichenden Vorschriften des § 30 Abs. 2 bis 4 TVöD maßgeblich.

Das bedeutet:

Soll der Vertrag ohne Sachgrund befristet werden, muss die Laufzeit mindestens 6 Monate betragen (§ 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD); eine kürzere Befristung ist nur bei Vorliegen eines Sachgrundes zulässig.

Die Dauer der Probezeit, innerhalb derer mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden darf, ergibt sich aus § 30 Abs. 4 TVöD; ist das Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund befristet, beträgt sie 6 Wochen, ist es mit Sachgrund befristet, 6 Monate.

Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur möglich, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt (§ 30 Abs. 5 Satz 1 TVöD).

Die Zulässigkeit einer Befristung richtet sich ansonsten nach § 14 TzBfG.

Für die Sachgründe für eine Befristung der Aushilfstätigkeit gelten keine Besonderheiten. Handelt es ich um eine Aushilfstätigkeit in dem oben beschriebenen Sinne einer nur vorübergehenden Aufgabe oder Vertretungstätigkeit, so liegt regelmäßig ein Sachgrund für eine Befristung vor. Allerdings genügt der bloße Hinweis auf eine Aushilfstätigkeit nicht den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Rechtsstreit – hier hat der Arbeitgeber dann im Einzelnen darzulegen, dass es sich bei der übernommenen Aufgabe – wie in § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG verlangt, um eine nur vorübergehende Tätigkeit handelte, deren Wegfall aufgrund einer Prognose bei Vertragsabschluss als sicher angenommen werden konnte.

Bei Befristungen ohne Sachgrund ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber (dabei ist allein die Identität der juristischen Person maßgeblich) nicht schon einmal beschäftigt gewesen sein darf (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).

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