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Altersrente (für schwerbehinderte Menschen) / 2 Ausweis über die Schwerbehinderung

Mario Scharf
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Schwerbehinderte Menschen erhalten von den Versorgungsämtern auf Antrag einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch sowie die Art und der Umfang ihrer Behinderung. Mit dem Ausweis wird der Nachweis über die Schwerbehinderteneigenschaft geführt. In der Regel wird der Ausweis befristet für 5 Jahre ausgestellt.

Für einen Rentenanspruch muss ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 % vorliegen. Für behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 30 % besteht im Arbeitsrecht die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichstellen zu lassen. Eine solche Gleichstellung löst jedoch keinen Rentenanspruch aus, da sie nicht auf das Rentenrecht übertragen wird.

2.1 Schwerbehinderteneigenschaft bei Rentenbeginn

Für den Rentenanspruch ist der Tag entscheidend, an dem die Schwerbehinderung eingetreten ist. Der Zeitpunkt der behördlichen Anerkennung ist für den Rentenanspruch nicht relevant. Die Schwerbehinderteneigenschaft muss ausschließlich bei Rentenbeginn – also direkt an diesem Tag – vorliegen.

 
Praxis-Beispiel

Rentenbeginn

Die alters- und versicherungsmäßigen Voraussetzungen sind am 30.4. erfüllt.

Die versicherte Person ist ab 3.7. schwerbehindert.

Frühester Altersrentenbeginn wäre der 1.8.

 
Wichtig

Schwerbehinderung am Tag des Rentenbeginns

Eine ununterbrochen vorliegende Schwerbehinderung ist keine zwingende Voraussetzung für den weiteren Rentenbezug. Entfällt die Schwerbehinderteneigenschaft irgendwann nach dem Rentenbeginn, hat das für den Rentenbezug keine negativen Folgen. Es ist für den Fortbestand des Rentenanspruchs nicht von Bedeutung, ob sich z. B. der GdB auf unter 50 % vermindert oder Schwerbehinderung aufgrund eines Auslandsverzugs (außerhalb EU/EWR oder Schweiz bzw. Vertragsstaat) nicht mehr vorliegt.

2.2 Schwerbehinderteneigenschaft in der Schonfrist/Schutzfrist

Hat sich der GdB auf unter 50 % verringert, liegt also ...

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