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Mensch mit Behinderung

Norbert Finkenbusch
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Zusammenfassung

 
Begriff

Menschen sind behindert, wenn sie körperlich, geistig oder seelisch oder in ihrer Sinneswahrnehmung eingeschränkt sind und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Der Grad der Behinderung (GdB) wird durch eine Zahl ausgedrückt. Menschen sind schwerbehindert, wenn der GdB mindestens 50 beträgt. Andere Menschen mit Behinderungen können den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Schwerbehinderten Menschen wird es durch ihren Status ermöglicht, in verschiedenen Lebensbereichen Vorteile in Anspruch zu nehmen und Nachteile auszugleichen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 2 SGB IX definiert den Begriff "Menschen mit Behinderung". Die Rechte der schwerbehinderten Menschen enthalten die §§ 151 bis 241 SGB IX.

1 Behinderung

Menschen sind behindert, wenn sie

  • körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben,
  • in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können.[1]
[1] § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.

1.1 Grad

Der Grad der Behinderung (GdB) wird durch eine Zahl ausgedrückt.[1] Schwerbehinderte Menschen haben einen GdB von 50 oder mehr.[2] Sie müssen ihren Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland haben.

[1] BSG, Urteil v. 30.9.2009, B 9 SB 4/08 R.
[2] § 2 Abs. 2 SGB IX.

1.2 Feststellung

Eine Behinderung und der Grad der Behinderung werden aufgrund eines Antrags des behinderten Menschen festgestellt (Statusfeststellung;[1]). Antragsberechtigt ist der Mensch mit Behinderung, der das 15. Lebensjahr vollendet hat (sozialrechtliche Handlungsfähigkeit).[2] Für jüngere Menschen stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag.

Der Status wird vom Antragsdatum an festgestellt. Bei einem besonderen Interesse des Menschen mit Behinderung wird der Status auch für einen vor dem Antrag liegenden Zeitraum festgestellt.[3]

Ein besonderes Interesse ist zu unterstellen, wenn eine abschlagsfreie Altersrente möglich ist[4] oder beabsichtigt ist, Steuervorteile zu beanspruchen.[5]

[1] § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.
[2] § 36 SGB I.
[3] § 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX.
[4] BSG, Urteil v. 29.11.2007, B 13 R 44/07 R.
[5] BSG, Urteil v. 16.2.2012, B 9 SB 1/11 R.

2 Gleichstellung

Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von 30 bis 49 können den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden[1], insbesondere wenn sie dadurch einen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder ihren Arbeitsplatz behalten können.

 
Hinweis

Jugendliche und junge Erwachsene

Behinderte Jugendliche und junge Erwachsene können während einer Berufsausbildung unter erleichterten Voraussetzungen gleichgestellt werden.[2]

[1] § 2 Abs. 3 SGB IX.
[2] § 151 Abs. 4 SGB IX.

3 Leistungen zur Teilhabe

Menschen mit Behinderungen haben Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe.[1] Diese umfassen

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Zuständig sind die Träger der Rehabilitation.[2]

Für schwerbehinderte Menschen gelten darüber hinaus §§ 151 bis 241 SGB IX. Kernstück des Rechts schwerbehinderter Menschen ist der Kündigungsschutz.[3]

[1] § 5 SGB IX.
[2] § 6 Abs. 1 SGB IX.
[3] §§ 168 bis 175 SGB IX.

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