Begriff

Als Behinderung bezeichnet man die dauerhafte Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe einer Person, verursacht durch Abweichungen der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit. Die Abweichung muss dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen.

Arbeitgeber haben für Menschen mit Behinderung den Lohnsteuerabzug auf Grundlage der jeweils vorliegenden individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale durchzuführen.

Sozialversicherungsrechtlich geht es hier um Menschen mit Behinderung, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder in Blindenwerkstätten für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter tätig sind sowie um solche, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht. Es geht also nicht um Arbeitnehmer außerhalb der genannten Einrichtung, die als Menschen mit Schwerbehinderung gelten und bei denen ein Grad der Behinderung festgestellt wurde.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Arbeitsrechtlich sind darin insbesondere der Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen (§§ 168 ff. SGB IX) und besondere Pflichten von Arbeitgebern bzw. Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer (§§ 163 ff. SGB IX) von Bedeutung.

Lohnsteuer: Der steuerfreie Pauschbetrag, der entsprechend dem Grad der Behinderung gestaffelt ist, ist in § 33b Abs. 3 EStG geregelt. Weitere Regelungen sind in R 33b EStR enthalten.

Sozialversicherung: Hauptrechtsquelle ist das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe Menschen mit Behinderung). Die Versicherungspflicht Menschen mit Behinderung ist in § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V (Krankenversicherung), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 i. V. m. Satz 1 SGB XI (Pflegeversicherung) sowie in § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (Rentenversicherung) normiert. In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht, sofern der Mensch mit Behinderung nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrags gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist.

 

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