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Betriebliche Altersversorgung / 16 Anpassung

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Um einen eventuellen Kaufkraftverlust der ursprünglich zugesagten Betriebsrente auszugleichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.[1] Der Anpassungsbedarf des Versorgungsberechtigten bemisst sich nach der Entwicklung des Verbraucherindex.[2] Die Anpassung darf jedoch auf die Nettolohnsteigerung der aktiven Belegschaft begrenzt werden.[3] Die Anpassung muss ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit aus dem Ertrag und Wertzuwachs des Unternehmens finanzierbar sein.[4] Diese Verpflichtung trifft auch die Erben eines stillgelegten Unternehmens[5] sowie sog. "Rentnergesellschaften", deren alleiniger Zweck in der Abwicklung der Versorgungsverbindlichkeiten besteht.[6] Dabei muss es um sog. "originäre" Rentnergesellschaften handeln, die allein oder zumindest überwiegend als neue Gesellschaften gegründet werden.[7] Die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners ist eine Prognoseentscheidung, die auf einer vollständigen und lückenlosen Berücksichtigung sämtlicher relevanter Unternehmensdaten beruhen muss.[8]

Die unterlassene Anpassung muss vom Arbeitnehmer rechtzeitig gerügt werden. Die Rügefrist endet am Tag, der dem Anpassungsstichtag vorausgeht.[9]

Verweigert der Arbeitgeber die Anpassung, muss er die unzureichende wirtschaftliche Lage nachvollziehbar darlegen und erläutern; als Einstieg sind die Jahresabschlüsse geeignet.[10]

Bei der Anpassung bleibt die Dynamisierung der Renten aus der Sozialversicherung außer Betracht. Bei Betriebsrenten, die auf mittels Entgeltumwandlung finanzierten ...

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