Eine Probezeit von mindestens 1 und höchstens 4 Monaten ist für jedes Berufsausbildungsverhältnis vorgeschrieben.[1]

 
Praxis-Tipp

Verlängerung der Probezeit bei Unterbrechungen im Vertrag vereinbaren

Im Ausbildungsvertrag kann vereinbart werden, dass sich die 4-monatige Probezeit bei einer (nicht vom Ausbildenden vertragswidrig selbst herbeigeführten) Unterbrechung der Ausbildung entsprechend verlängert. Nicht zu beanstanden ist dabei eine Verlängerungs-Klausel im Fall einer Unterbrechung der Probezeit von mehr als einem Drittel.[2] Eine dementsprechende Klausel könnte wie folgt lauten: "Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung."

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