Haben die Parteien eine Nettolohnvergütung vereinbart, wird der Nettolohn als konstante Größe geschuldet. Nicht einheitlich wird die Frage beantwortet, wie sich etwaige Änderungen in der Besteuerung und der Sozialversicherung auswirken.

Die überwiegende Meinung[1] geht davon aus, dass sich Änderungen nicht auf den vereinbarten Nettolohn auswirken, gleichgültig, ob diese auf einer Entlastung (Steuersenkung) oder zusätzlichen Belastung (Erhöhung der Sozialabgaben) beruhen. Dagegen ging das BAG in einer älteren Entscheidung[2] davon aus, dass die bisherige vertragliche Lohnregelung anpassungsbedürftig ist, wenn sich im Laufe des Arbeitsverhältnisses die bei Abschluss der Nettolohnvereinbarung bestehenden persönlichen Verhältnisse ändern.

Der Arbeitgeber kann einer ihn belastenden Änderung der Besteuerungsgrundlage ggf. den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten, sofern dies durch den Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich, d. h. ohne einen sachlichen Grund, erfolgt ist. In diesem Fall kommt eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht.[3] Eine Änderung in der Lohnklassenkombination IV/IV ist jedoch in der Regel nicht missbräuchlich und muss daher vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.[4]

 
Hinweis

Einhaltung des Mindestlohns: Nettolohnvereinbarungen prüfen

Seit dem 1.1.2015 haben Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) einen Anspruch auf einen Mindestlohn. Dieser betrug ursprünglich 8,50 EUR brutto je Zeitstunde und ist seitdem kontinuierlich gestiegen. Seit dem 1.1.2024 beträgt er 12,41 EUR brutto pro Zeitstunde. Der Mindestlohn gilt auch im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung. Der Arbeitgeber hat hierauf zu achten; d. h. er hat die Nettolohnvereinbarung jeweils zu überprüfen und das Gehalt ggf. anzupassen.

[1] Preiß, ErfKom, 18. Aufl. 2018, BGB § 611a, Rz. 475 m. w. N.; ArbG Düsseldorf, Urteil v. 24.9.2010, 10 Ca 2697/10.

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