Der arbeitnehmerähnliche Selbstständige unterscheidet sich vom echten Selbstständigen durch die wirtschaftliche Abhängigkeit und die soziale Schutzbedürftigkeit. Er ist zwar arbeitsrechtlich selbstständig, aber häufig als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen.[1] Der Scheinselbstständige unterliegt zusätzlich den Weisungen des Auftraggebers und/oder ist in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert. Damit ist der Scheinselbstständige regelmäßig als Arbeitnehmer anzusehen.

[1]

S. Abschn. 1.

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