Der Begriff der Aushilfe ist weder gesetzlich noch tarifvertraglich festgelegt. Während er in 2 gesetzlichen Regelungen enthalten ist, nämlich in § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Verkürzung der Kündigungsfrist und in § 1 NachwG, aber auch hier nicht definiert, sondern vorausgesetzt wird, kommt der Begriff im TVöD nicht vor. Das bedeutet aber nicht, dass es eine Aushilfstätigkeit in Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst nicht gibt.

Zu unterscheiden ist allerdings zwischen solchen Aushilfsarbeitsverhältnissen, die in den Geltungsbereich des TVöD fallen, und solchen, die von ihm nicht erfasst werden. Grundsätzlich werden Aushilfsarbeitsverhältnisse vom Geltungsbereich des TVöD erfasst mit einer wichtigen Ausnahme: Nach § 1 Abs. 2m TVöD gilt dieser nicht für Arbeitsverhältnisse, die eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV darstellten – sogenannte kurzfristige Beschäftigungen.

 
Wichtig

Bei der Beschäftigung von Aushilfen richtet sich die arbeitsrechtliche Behandlung daher im Wesentlichen danach, ob es sich um eine sozialversicherungsrechtliche kurzfristige Beschäftigung handelt – dann gilt der TVöD nicht, sondern stattdessen die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Beschäftigung von Aushilfen. Die Abgrenzung erfolgt allein nach der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Die Bezeichnung als Aushilfe spielt hingegen für die Frage, ob für das Arbeitsverhältnis der TVöD gilt, keine Rolle.

Findet der TVöD Anwendung, so spielt der Umstand, dass es sich um eine Aushilfstätigkeit handelt, nur eine untergeordnete Rolle. Insbesondere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ("Minijob") sind eine sozialversicherungsrechtliche Sonderform von Teilzeitbeschäftigten. Arbeitsrechtlich hat die sich aus der geringfügigen Beschäftigung ergebende sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Sonderbehandlung keinerlei Auswirkungen. Für diese Arbeitsverhältnisse gelten alle gesetzlichen Regelungen, die für Teilzeitarbeitsverhältnisse gelten, insbesondere auch das in § 4 Abs. 1 TzBfG geregelte Diskriminierungsverbot, wie sich aus § 2 Abs. 2 TzBfG ergibt, sowie der TVöD. Der in der Praxis oft verwendete Begriff der Daueraushilfe (oft im Zusammenhang mit geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ist für die arbeitsrechtliche Beurteilung ebenfalls ohne Bedeutung.

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