Die Miete einer Photovoltaikanlage funktioniert ähnlich. Der Vermieter kauft die PV-Anlage. Er ist auch für die Planung, Montage, Wartung, Reparaturen und Versicherung zuständig. Der Mieter kann die Anlage und auch den produzierten Solarstrom nutzen und zahlt dafür eine monatliche Miete. Auch hier wird ein Vertrag mit einer langen Laufzeit geschlossen und zusätzlich ein Betriebsführungs- und Servicevertrag, in dem Rechte und Pflichten beider Seiten sowie die Abrechnung mit dem Energieversorger geregelt werden. Die Mietsumme entspricht in der Regel der prognostizierten Einspeisungsvergütung.

 
Hinweis

Steuerliche Auswirkungen

Der seit dem 1.1.2023 durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Nullsteuersatz für PV-Anlagen (Wegfall der Umsatzsteuer) bleibt auch 2024 gültig. Er gilt nicht für die Anmietung von Anlagen und nur begrenzt bei Leasing- und Mietkaufverträgen. Die Anmietung von PV-Anlagen stellt keine Lieferung von PV-Anlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen angewandt werden. In allen anderen Fällen kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung.

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