Die Fertigstellung der Anlage wird dem lokalen Energieversorger mit dem Inbetriebnahmeprotokoll mitgeteilt. Dieser hält dafür ein entsprechendes Formblatt bereit. Es enthält die Angaben zum Anlagenbetreiber und ist mit dem Datum der Inbetriebnahme, der Unterschrift und dem Stempel des Elektroinstallationsunternehmens (Anlagenerrichter) versehen.

Wie bei der Anmeldung variiert auch bei der Inbetriebnahme die Menge und Art der Dokumente, die mit dem Protokoll vorgelegt werden müssen, von Energieversorger zu Energieversorger. Im Detail kann nur dieser Auskunft darüber geben, welche Unterlagen er benötigt, um die Inbetriebnahme zu genehmigen. Gefordert werden im Allgemeinen

  • das Standardformblatt "Inbetriebnahme Strom",
  • eine Darstellung des realisierten Messkonzepts,
  • Fotos der Photovoltaikanlage,
  • Fotos der Zähleranlage und des Zählers mit dem Zählerstand und der Prüfplakette zum Zeitpunkt des Einbaus.

Wurden bei Anlagen über 30 kWp Unterlagen zu den Schutzeinrichtungen, zum Stromlaufplan, zum Wechselrichter und zu den Einrichtungen, die die Leistung reduzieren oder abregeln, noch nicht bei der Anfrage zur Netzverträglichkeitsüberprüfung vorgelegt, sollte dies spätestens jetzt erfolgen.

 
Hinweis

Einspeisevertrag des Netzbetreibers

Von manchen Netzbetreibern wird nach Vorlage aller Unterlagen und Anlagendaten ein zusätzlicher Einspeisevertrag angeboten. Dieser ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, da das EEG bereits alle Leistungen aufführt, die der Netzbetreiber zu erbringen hat. Diese zusätzlichen Verträge regeln oftmals das Verhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zugunsten des letzteren. Sie klammern Haftungsansprüche des Anlagenbetreibers aus, führen Vorbehaltsklauseln zur Zahlung der Einspeisevergütung ein oder legen hohe Netzanschlusskosten fest.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Sustainability Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge