Trotz vielfacher Kritik von Seiten menschenrechtsbezogener Nichtregierungsorganisationen wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bei der Einführung am 1.1.2023 nicht auf die ganze Lieferkette bis zum Rohstoffzulieferer ausgedehnt. Im Mittelpunkt stehen vielmehr primär die unmittelbaren direkt vorgelagerten Zulieferer, weiter vorgelagerte Zulieferer der Lieferkette rücken nur unter bestimmten anlassbezogenen Ausnahmezuständen in den Fokus und somit in den Handlungsspielraum verpflichteter Unternehmen nach dem LkSG.

Während das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie diesen Kompromiss als unumgänglich ansieht, um eine Umsetzbarkeit in der Unternehmenspraxis sicherzustellen, prangern gerade Nichtregierungsorganisationen die hierdurch begrenzte Hebelwirkung des Gesetzes auf unteren Ebenen der Lieferkette an. Die entsprechende Kritik an der Limitierung wird vor allem dadurch gespeist, dass menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken vermehrt in den ersten Stufen der Lieferkette auftreten, mit Nähe zum Rohstoffzulieferer also signifikant zunehmen. Der Arbeitskreis Rohstoffe kommentiert seine ursprüngliche Erwartungshaltung an das LkSG folgend: "Die Bundesregierung muss sicherstellen, dass Menschenrechtsverletzungen und Umweltverbrechen auch in der tieferen Rohstofflieferkette verhindert werden. Dazu muss sie Unternehmen zu umfassenden Sorgfaltspflichten entlang der gesamten Lieferkette verpflichten, wie es die UN-Standards vorsehen."

Insgesamt lässt sich somit festhalten, dass das deutsche LkSG beim Entwurf des Gesetzes durchaus den Erwartungen der Unternehmensvertreter entgegengekommen ist und somit auch vom geforderten Standard der Vereinten Nationen abweicht. Relevante Entwicklungen auf der europäischen Ebene weisen allerdings darauf hin, dass ein geplantes europäisches Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD), diese Erleichterung nicht weiter enthalten wird und somit die Transparenz der gesamten Lieferkette im Mittelpunkt steht. All diese Themen basierend auf einer rechtskonformen Vorgehensweise laut dem LkSG stehen im Mittelpunkt des vorliegenden Beitrags.

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