Gefährliche Abfälle entstehen bei der Herstellung von Produkten und Erzeugnissen unter Einsatz von Gefahrstoffen. Auch Produkte und Erzeugnisse selbst können Gefahrstoffe sein.
Vermeidung hat oberste Priorität
Erstes Gebot ist die Vermeidung von gefährlichem Abfall. Diese Verpflichtung ergibt sich nicht nur aus dem Abfallrecht, sondern auch aus der Pflicht zur Substitutionsprüfung und dem Vorrang einer Substitution nach Gefahrstoffverordnung.
In Anlagen zur Behandlung, Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle gelten die Forderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes gleichermaßen.
2.1 Abfallprodukte aus der Herstellung
Bei der Herstellung u. a. von
- Farb- und Anstrichmitteln,
- Kältemitteln,
- Pharmazeutika,
- Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
entstehen gefährliche Abfälle mit unterschiedlichen stofflichen Eigenschaften und sich daraus ergebendem Gefährdungspotenzial.
Typische gefährliche Abfälle aus Handwerk, Industrie oder Krankenhäusern sind z. B.:
- verbrauchte Lösemittel, Säuren oder Laugen,
- Filterstäube,
- Krankenhausabfälle,
- Stoffe mit Schwermetallverunreinigungen,
- Pestizide.
2.2 Verwertung und Beseitigung von Abfällen
In geeigneten Anlagen können gefährliche Abfälle stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt werden. Dies sind:
- Anlagen zur Abfallbehandlung, wie Sortierung, Rückgewinnung von Stoffen (sog. stoffliche Verwertung, z. B. Metalle aus Schrott),
- Anlagen zur Abfalllagerung, z. B. Sammelstellen, Zwischenlager,
- Anlagen zur Abfallverbrennung: Die Verbrennung gefährlicher Abfälle kann sowohl ein Verfahren zur sog. energetischen Verwertung als auch zur Vernichtung, d. h. Beseitigung sein,
- oberirdische oder Untertage-Deponien.
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