Zusammenfassung

 
Begriff

Deponien sind nach § 3 Abs. 27 KrWG "Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen". Es gibt 2 Arten: oberirdische und Untertagedeponien. In Abhängigkeit von der Art der Deponie und der gelagerten Abfälle unterscheidet der Gesetzgeber die Deponieklassen (DK) 0 bis IV (s. § 2 DepV):

  • Die Klassen 0 bis III sind oberirdische Deponien für Inertabfälle bzw. nicht gefährliche und gefährliche Abfälle.
  • Klasse IV bezeichnet Untertagedeponien für Abfälle, die in einem Bergwerk oder einer Kaverne abgelagert werden.

Abfälle müssen vor der oberirdischen Deponierung vorbehandelt werden. Vorbehandlungen sind z. B. Verbrennung oder mechanisch-biologische Behandlung.

Auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen (Beseitigung am Erzeugungsort) sind Deponien. Langzeitlager sind "Anlagen zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Abs. 1 BImSchG" (§ 2 Nr. 19 DepV).

Deponien müssen so eingerichtet und betrieben werden, dass Mensch und Umwelt geschützt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Relevante Vorschriften sind v. a.:

1 Errichtung

Für Errichtung und Betrieb einer Deponie muss ein schriftlicher Antrag an die zuständige Behörde gestellt werden (§ 19 DepV). Deponien dürfen nur an geeigneten Standorten errichtet werden. Folgende Aspekte müssen bei Deponien der Klassen 0 bis III u. a. berücksichtigt werden (vgl. Anhang 1 DepV):

  • geologische und hydrogeologische Bedingungen,
  • Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete, Wald- und Naturschutzgebiete,
  • ausreichender Schutzabstand zu Wohn- und Erholungsgebieten,
  • Gefahr von Erdbeben, Überschwemmungen, Bodensenkungen usw.,
  • gesammeltes Sickerwasser muss "im freien Gefälle" ableitbar sein.

Deponien der Klasse IV dürfen nur im Salzgestein angelegt werden (Anhang 2 DepV).

Grundsätzlich müssen Deponien einen Ablagerungs- sowie einen Eingangsbereich haben, ein unbefugter Zugang muss verhindert werden (§ 3 Abs. 3 DepV).

 
Wichtig

Abfälle verwerten statt beseitigen

Da Deponien mit großem technischem und finanziellem Aufwand – während des Betriebs ebenso wie nach deren Schließung – verbunden sind (Sickerwasser- und Deponiegasbehandlung, Abdeckung), wird angestrebt, die Zahl der Deponien zu verringern und den Abfall zu behandeln. So wurde z. B. die Anzahl der Deponien der DK II innerhalb von 15 Jahren um etwa die Hälfte verringert, im Jahr 2019 gab es noch 144 Deponien, mit abnehmender Tendenz (Quelle: Statista). Dies entspricht den Forderungen des KrWG, wonach Verwertung, z. B. energetische Verwertung (Müllverbrennung), Vorrang vor der Beseitigung hat (§ 6 KrWG).

Der Deponiebetreiber muss (§§ 1213 DepV):

  • Grundwasser-Messstellen und sonstige Messeinrichtungen einrichten,
  • Messungen und Kontrollen durchführen,
  • Maßnahmen beim Überschreiten von Auslöseschwellen festlegen, in Maßnahmenplänen beschreiben und der Behörde zur Zustimmung vorlegen,
  • Sickerwasser und Deponiegas handhaben,
  • Betriebsordnung und Betriebshandbuch erstellen,
  • Betriebstagebuch führen,
  • grundsätzlich ein Abfallkataster anlegen,
  • Jahresbericht erstellen und der zuständigen Behörde vorlegen,
  • Bestandsplan erstellen.

2 Betrieb

2.1 Sicherer Betrieb

Eine Deponie darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die zuständige Behörde alle Einrichtungen abgenommen hat (§ 5 DepV).

Um den sicheren Betrieb zu gewährleisten, muss der Betreiber einer Deponie gemäß § 4 DepV v. a. dafür sorgen, dass

  • jederzeit ausreichend sach- und fachkundiges Personal vorhanden ist,
  • der Leiter mind. alle 2 Jahre an anerkannten Lehrgängen teilnimmt (s. Anhang 5 Nr. 9 DepV),
  • das Personal über den aktuellen Wissensstand verfügt (regelmäßige Fortbildungen),
  • eine Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten stattfindet und
  • Unfälle vermieden und evtl. Unfallfolgen begrenzt werden.

Bei der Anlieferung muss überprüft werden, ob die Grenzwerte für Schadstoffe (Zuordnungswerte) eingehalten sind. Dies gilt für inerte sowie nicht gefährliche und gefährliche Abfälle. Die Annahmekriterien nach § 6 DepV müssen eingehalten werden.

 
Wichtig

Abfallarten

Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften werden vom Gesetzgeber als "gefährliche" Abfälle bezeichnet, da sie Konzentrationen von Gefahrstoffen enthalten, die Gefahren für Mensch und Umwelt darstellen. Alle anderen Abfälle werden als "nicht gefährliche" Abfälle definiert.

Inertabfälle sind mineralische Abfälle, die nicht reagieren, sich nicht biologisch abbauen und sich nicht verändern (§ 3 Abs. 6 KrWG).

 
Achtung

Anlieferung überwachen

Auf Deponien der Klassen 0-III dürfen Abfälle u. a. mit folgenden Eigenschaften nicht abgelagert werden (vgl. § 7 DepV):

  • flüssig
  • explosionsgefährlich, ätzend, brandfördernd, hochentzündlich oder leicht entzündlich
  • infektiös
  • zu erheblicher Geruchsbelästigung führend

Auch ganze und zerteilte Altreifen sowie Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen und Abfälle, deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nicht bekannt sind, dürfen auf derartigen Deponien nicht abgelagert werden.

Um zu gewährleisten, dass nur zu...

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