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DGUV Regel 100-500: Betreiben von Arbeitsmitteln / 3.7 Enge Räume

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3.7.1

Der Unternehmer hat bei schweißtechnischen Arbeiten in engen Räumen dafür zu sorgen, dass

  1. eine Absaugung oder technische Lüftung

    • ein Vorhandensein gesundheitsgefährlicher Stoffe,
    • eine Anreicherung mit Brenngas,
    • eine Anreicherung mit Sauerstoff

      und

    • eine Verarmung an Sauerstoff

    verhindert oder geeignete Atemschutzgeräte benutzt werden, soweit im Einzelfall eine Absaugung oder technische Lüftung ein Vorhandensein von gesundheitsgefährlichen Stoffen oder eine Verarmung an Sauerstoff nicht verhindern kann,

  2. schwer entflammbare Schutzanzüge zur Verfügung stehen

    und

  3. Druckgasflaschen und Einrichtungen zur Gaserzeugung in den Räumen nicht vorhanden sind.

Als enger Raum gilt ein Raum ohne natürlichen Luftabzug und zugleich mit

  • einem Luftvolumen unter 100 m³

    oder

  • einer Abmessung (Länge, Breite, Höhe, Durchmesser) unter 2 m.

Enge Räume sind z.B. fensterlose Kellerräume, Stollen, Rohrleitungen, Schächte, Tanks, Kessel, Behälter, chemische Apparate, Kofferdämme und Doppelbodenzellen in Schiffen.

Hinsichtlich der Auswahl und Überwachung der in engen Räumen beschäftigten Versicherten siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Siehe auch

  • BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117),
  • BG-Regel "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126).

Die Anforderung nach Nummer 1 ist z.B. erfüllt durch Absaugung im Schweißbereich, Absaugen der Raumluft, Einblasen von Frischluft oder gleichzeitige Anwendung dieser Verfahren.

Hinsichtlich gesundheitsgefährlicher Stoffe (Schadstoffe) siehe auch Erläuterungen zu Abschnitt 3.5.1.

Siehe auch Anhang 3.

Beim Gasschweißen, beim Brennschneiden und vor allem bei Wärmearbeiten in engen Räumen ist insbesondere damit zu rechnen, dass die entstehenden nitrosen Gase (Stickstoffoxide) unzu...

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