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Herausgegeben von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

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10117 Berlin

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Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Fahrzeuge des Fachbereichs Verkehr und Landschaft der DGUV

Ausgabe: Januar 2023

Satz und Layout: Atelier Hauer + Dörfler, Berlin

Bildnachweis: Abb. 1–4,8,9: Abbildungen1–3, 5, 12: © KonzeptQuartier GmbH – DGUV; Abbildung 4: © Beuth Verlag

Copyright: Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.

Bezug: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen › Webcode: p314003

Änderungen zur letzten Ausgabe:

  • Überarbeitung des Kapitels Begriffsbestimmungen
  • Einfügen der Kapitel

    • Festlegungen zu wiederkehrenden Prüfungen,
    • Festlegung der Fristen für wiederkehrende Prüfungen
    • Festlegung von Personen, die Prüfungen durchführen
    • Durchführung der Prüfungen

    in Anlehnung an die TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

  • Einfügung von Prüflisten, die als Vorlage für die Dokumentation von Prüfergebnissen verwendet werden können
  • Anpassen der Prüfpunkte an den Stand der Technik und Ergänzung von Prüfpunkten zu speziellen Fahrzeugaufbauten
  • Überarbeitung der Prüfpunkte "Verkehrssicherheit und Antrieb" auf Grundlage der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlagen VIII und VIIIa StVZO ("HU-Richtlinie"), BMVI/StV 22/7341.1/40 vom 2.12.2019, VkBl. S. 871 mit Änderung vom 25.11.2021, VkBl. S. 1175
  • Anfügen eines Anhangs "Durchführung der Messung der Bremswirkung und Berechnung der Abbremsung Z in %" auf Grundlage der Richtlinie für die Prüfung der Bremsanlagen von Fahrzeugen bei Hauptuntersuchungen (HU) nach § 29 StVZO (HU-Bremsenrichtlinie), BMVBS/LA 20/7345/22-3 vom 24.5.2012, VkBl. S. 432 mit Änderungen vom 3.9.2014, VkBl. S. 655

Vorbemerkung

Der vorliegende DGUV Grundsatz ist ein Maßstab zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" unterliegen. Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.

Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit

Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind nicht zu verwechseln mit Prüfungen auf Betriebssicherheit. HU und SP beinhalten im Wesentlichen Prüfpunkte der Verkehrssicherheit aber nicht der Arbeitssicherheit.

Die Technische Regel für Betriebssicherheit "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" (TRBS 1201) konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und ist in dem vorliegenden DGUV Grundsatz eingearbeitet. Der vorliegende DGUV Grundsatz kann deshalb als Orientierungshilfe für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 6 BetrSichV herangezogen werden.

Ferner ist es hilfreich, wenn Fachkräfte für Arbeitssicherheit den vorliegenden DGUV Grundsatz bei der sicherheitstechnischen Überprüfung von Fahrzeugen vor der Inbetriebnahme nach § 6 Nr. 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) anwenden.

1 Anwendungsbereich

Nach § 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" hat der Unternehmer Fahrzeuge bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch einen Sachkundigen bzw. eine Sachkundige auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

Nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Unternehmer Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Fahrzeugen sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Ferner hat der Unternehmer zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Fahrzeugen zu beauftragen sind. Der vorliegende DGUV Grundsatz behandelt ausschließlich Prüfungen nach § 14 Abs. 2 BetrSichV.

Nach § 4 Abs. 4 BetrSichV hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.

2 Begriffsbestimmung

Fahrzeuge

gemäß § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge sowohl mit als auch ohne behördlicher Betriebserlaubnis für den Straßenverkehr. Fahrzeuge sind auch die fahrzeugtechnischen Teile von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen.

Ausnahmen siehe § 1 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

Fahrzeuge sind Arbeitsmittel gemäß § 2 Abs. 1 BetrSichV.

Istzustand

ist der festgestellte Zustand des Fahrzeuges.

Sollzustand

ist der vom Unternehmer festgelegte sichere Zustand des Fahrzeuges.

Mangel

ist die Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand.

Prüfung ist

  1. die Ermittlung des Istzustandes,
  2. der Vergleich des Istzustandes mit dem Sollzustand sowie
  3. die Bewertung der Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand.

Prüfung auf Betriebss...

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