Die Angabe gemäß Absatz 86 umfasst folgende Informationen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach angestellten Beschäftigten und nicht angestellten Beschäftigten innerhalb der eigenen Belegschaft des Unternehmens:
b) |
die Zahl der Todesfälle[1] infolge arbeitsbedingter Verletzungen und arbeitsbedingter Erkrankungen, |
c) |
die Zahl und die Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle, |
d) |
in Bezug auf die Beschäftigten des Unternehmens die Zahl der Fälle meldepflichtiger arbeitsbedingter Erkrankungen, vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen bei der Erhebung von Daten, und |
Die Informationen gemäß Buchstabe b sind auch für andere Arbeitskräfte anzugeben, die an den Standorten des Unternehmens tätig sind, wie z. B. Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, wenn sie an den Standorten des Unternehmens eingesetzt werden.
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