Das Unternehmen hat folgende Informationen im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog anzugeben:

 

a)

den Gesamtprozentsatz der Beschäftigten, die von Arbeitnehmervertretern abgedeckt sind, mit Angaben auf Länderebene für jedes EWR-Land, in dem das Unternehmen eine erhebliche Zahl von Beschäftigten hat, und

 

b)

die Existenz einer Vereinbarung mit seinen Beschäftigten über die Vertretung durch einen Europäischen Betriebsrat, einen Betriebsrat eines Societas Europaea (SE) oder einen Betriebsrat einer Societas Cooperativa Europaea (SCE).

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