Im Rahmen der gemäß Absatz 20 erforderlichen Angabe ist darzulegen, ob und inwiefern sich die Ziele des Unternehmens auf die Vermeidung und Verminderung von Folgendem beziehen:

 

a)

Luftschadstoffe und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte,

 

b)

Emissionen ins Wasser und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte,

 

c)

Verschmutzung des Bodens und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte und

 

d)

besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe.

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