EU-Verschlusssachen gemäß der Definition im Beschluss 2013/488/EU des Rates[1] über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen oder als von einem Mitgliedstaat als solche eingestuft und gemäß Anlage B dieses Beschlusses gekennzeichnet.

[1] 2013/488/EU: Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

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