Ziel der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) ist es, die Nachhaltigkeitsinformationen festzulegen, die ein Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[1] in der durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] geänderten Fassung anzugeben hat. Die Berichterstattung im Einklang mit den ESRS befreit Unternehmen nicht von anderen im Unionsrecht festgelegten Pflichten.

[1] Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
[2] Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15).

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