Die CSRD muss innerhalb von 18 Monaten – also bis Anfang Juli 2024 – von den Mitgliedstaaten in nationales Recht transformiert werden. Das Bundesministerium der Justiz erarbeitet gegenwärtig die entsprechenden Grundlagen. Es ist zu erwarten, dass die Umsetzung im Wege einer Neufassung des § 289 HGB erfolgen wird. Dieser normiert bereits heute die Vorgaben für die nichtfinanzielle Berichterstattung und ist somit ein logischer Anknüpfungspunkt. Insgesamt bietet das Paket wenig Spielraum für "nationale Besonderheiten" in der Umsetzung, denn die CSRD eröffnet kaum Wahlrechte für die Mitgliedsländer.

Gleiches gilt für die bereits erarbeiteten und künftig zu erarbeitenden ESRS. Diese sind "eins-zu-eins" von den Unternehmen zu befolgen. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, auf die Ausgestaltung im Rahmen der Konsultationsverfahren im Zuge der Standarderarbeitung Einfluss zu nehmen.

Die Europäische Kommission hat für die erstmalige Anwendung der CSRD einen straffen, gestaffelten Zeitplan vorgegeben. Im Einzelnen:

  • Ab 2025 (Bericht für das Geschäftsjahr 2024): Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, die bereits der NFRD unterliegen.
  • Ab 2026 (Bericht für das Geschäftsjahr 2025): Große Unternehmen, die bisher noch nicht der nichtfinanziellen Berichterstattung unterlagen.
  • Ab 2027 (Bericht für das Geschäftsjahr 2026): Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen.

Letztere haben freilich die Option, die erstmalige Anwendung der CSRD bis zum Geschäftsjahr 2028 aufzuschieben. Schließlich bindet die Umsetzung der CSRD erhebliche Ressourcen in den Unternehmen, die insbesondere in kleinen und mittleren kapitalmarktorientierten Unternehmen begrenzt sein dürften.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Sustainability Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge