Bereits ab einem Mitarbeiter muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit. Diese Pflicht ergibt sich aus verschiedenen Rechtsquellen (u. a. § 5 ArbSchG, § 6 GefStoffV, § 3 BetrSichV). Im Rahmen einer Begehung werden Gefährdungen ermittelt, die vorhandenen Gefährdungen mit gesetzlichen Vorgaben verglichen oder eine Risikobewertung durchgeführt und bei Bedarf geeignete Maßnahmen festgelegt.

Dabei müssen auch folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Ergonomische sowie alters- und alternsgerechte Gestaltung von Arbeitsmitteln,
  • psychische Belastungen am Arbeitsplatz, einschließlich der Belastung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.

Diese Forderungen erhalten vor dem Hintergrund zunehmend älterer Belegschaften große Bedeutung. Ziel muss sein, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aller Beschäftigten, auch der älteren Arbeitnehmer, lange zu erhalten bzw. zu verbessern.

Die Form der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben, sie muss jedoch dokumentiert werden (§ 6 ArbSchG). In Abhängigkeit von der Unternehmensgröße können Checklisten in elektronischer oder Papierform verwendet werden. Es empfiehlt sich, die Mitarbeiter einzubeziehen, da sie ihren Arbeitsplatz am besten kennen (vgl. interne Audits).

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