Bereits ab einem Mitarbeiter muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden (u. a. § 5 ArbSchG, § 6 GefStoffV, § 3 BetrSichV). Im Rahmen einer Begehung werden Gefährdungen ermittelt, die vorhandenen Gefährdungen mit gesetzlichen Vorgaben verglichen oder eine Risikobewertung durchgeführt und bei Bedarf geeignete Maßnahmen festgelegt. Dabei müssen auch folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • ergonomische sowie alters- und alternsgerechte Gestaltung von Arbeitsmitteln,
  • psychische Belastungen am Arbeitsplatz, einschließlich der Belastung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.

Diese Forderungen erhalten vor dem Hintergrund zunehmend älterer Belegschaften große Bedeutung. Ziel muss sein, die Gesundheit und damit die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aller Beschäftigten, auch der älteren Arbeitnehmer, lange zu erhalten bzw. zu verbessern.

 
Praxis-Tipp

Ergonomisches Merkblatt

Jedem Arbeitsplatz sollte ein ergonomisches Merkblatt zugeordnet werden, das u. a. Angaben zu Tischhöhe, Bildschirmabstand, Beleuchtung, Lärm usw. enthält. Die Informationen ermöglichen, dass Arbeitsplatz und Arbeitsmittel auf Eigenschaften und Fähigkeiten des Beschäftigten abgestimmt werden können, wie z. B. Körpergröße, Alter, Seh- und Hörvermögen, Beweglichkeit. So werden Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter gewährleistet.

Die Form der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben, sie muss jedoch dokumentiert werden (§ 6 ArbSchG). In Abhängigkeit von der Unternehmensgröße können Checklisten in elektronischer oder Papierform verwendet werden. Es empfiehlt sich, die Mitarbeiter einzubeziehen, da sie ihren Arbeitsplatz am besten kennen.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich, z. B.

  • Umgang mit Gefahrstoffen,
  • Heben und Tragen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge