Rz. 65

Nach der verabschiedeten CSRD sind Tochterunternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit, sofern sie in einen Konzernnachhaltigkeitsbericht einbezogen werden. Auch Tochterunternehmen eines im Drittland ansässigen Mutterunternehmens sind von der Pflicht zur Aufstellung befreit, sofern diese in den Konzernnachhaltigkeitsbericht einbezogen werden und der Konzernnachhaltigkeitsbericht als gleichwertig mit den entsprechenden Regelungen der Richtlinie angesehen werden kann. Ferner muss der Konzernlagebericht vergleichbar zum Recht des Mitgliedstaats, dem das befreite Unternehmen unterliegt, veröffentlicht werden.[1]

 

Rz. 66

In Abweichung zum Entwurf der CSRD ist in der verabschiedeten Fassung eine Befreiung für große kapitalmarktorientierte Unternehmen indes nicht vorgesehen.[2]

[1] Vgl. verabschiedete CSRD, 2013/34/EU, Art. 19a Abs. 9, ABl. EU v. 16.12.2022, L 322/45.
[2] Vgl. verabschiedete CSRD, 2013/34/EU, Art. 19a Abs. 10, ABl. EU v. 16.12.2022, L 322/46.

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