Rz. 16

ESRS 1 enthält eingangs Ausführungen zu weiteren Begrifflichkeiten, die in den ESRS mit grundlegender Bedeutung verwendet werden:

  • Zunächst wird das Konzept der doppelten Wesentlichkeit kurz definiert. Hierzu werden seine Elemente "Auswirkungen", "Risiken" und "Chancen" beschrieben (ESRS 1.14; siehe ausführlich Rz 57 ff.).
  • Darüber hinaus wird auf das Glossar im Anhang II zur Delegierten Verordnung C(2023) 5303[1] verwiesen, das die Definitionen zu zentralen Begrifflichkeiten bündelt, die in den einzelnen ESRS verwendet werden. Sämtliche Begriffe, die in diesem Glossar enthalten sind, werden in den einzelnen ESRS aus Referenzgründen auch kursiv und fett gedruckt hervorgehoben (ESRS 1.15).
 

Rz. 17

Für die Anwendung der ESRS von besonderer Bedeutung sind die Darstellungen zur sprachlichen Abgrenzung von Angabepflichten gegenüber bloßen Empfehlungen, die sich ebenso – ohne weitere Bindungswirkung – in den ESRS finden:

  • Pflichtangaben werden mit "hat anzugeben" ("shall disclose") gekennzeichnet (ESRS 1.18(b));
  • bloße Empfehlungen ohne unmittelbare Verpflichtung werden demgegenüber mit "kann angeben" ("may disclose") abgegrenzt (ESRS 1.18(b)) und sollen aus Sicht der ESRS "good practices" aufzeigen;
  • "hat zu berücksichtigen" ("shall consider") wird als Formulierung schließlich angeführt, wenn nicht auf eine Angabe(pflicht) Bezug genommen wird, sondern auf Abwägungen, die zur Ausgestaltung dieser Angabepflicht anzustellen sind; die hiervon umrissenen Abwägungen müssen dann berücksichtigt werden (ESRS 1.18 letzter Satz).
[1] Delegierte VO C(2023) 5303, Anhang II, Abkürzungen und Glossar zu den ESRS, Tab. 2, S. 5 ff.

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