Rz. 157

ESRS 1 enthält grundlegende Regelungen für das Gesamtsystem der Berichterstattung gem. ESRS. Zwar ergeben sich aus ESRS 1 selbst keine unmittelbaren Berichtspflichten, allerdings nehmen die weiteren ESRS in vielen Fällen Bezug auf konkrete Regelungsbereiche und fordern konkrete Angaben etwa zur Darstellung der in ESRS 1 inhaltlich geregelten Wesentlichkeitsanalyse. Auch verweisen zahlreiche Angabepflichten der weiteren ESRS auf erforderliche Abwägungen, die sich hier geregelt finden. Darüber hinaus finden sich zu zahlreichen formalen Aspekten der Gestaltung der Berichterstattung maßgebliche Leitlinien im Standard.

 

Rz. 158

Von besonderer Bedeutung sind die folgenden Regelungsbereiche, die sich in ESRS 1 abgrenzen lassen:

  • Qualitative Merkmale von Nachhaltigkeitsinformationen werden festgelegt, die für Auslegungs- und Umsetzungsfragen zahlreicher Angabepflichten in den ESRS von großer Bedeutung sind.
  • Es wird dargelegt, wie die Wesentlichkeitsanalyse durchzuführen ist, wie sie in einen weiteren Rahmen der Sustainability Due Diligence einzubetten ist – und wie die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse schließlich zu den für die Nachhaltigkeitsberichterstattung geforderten Angaben übergeleitet werden können.
  • Zu den Berichtsgrenzen (inkl. Abdeckung der Wertschöpfungskette) und Berichtszeiträumen enthält ESRS 1 die fundamentalen Regelungen.
  • In formaler Hinsicht wird geregelt, wie die Nachhaltigkeitserklärung in den (Konzern-)Lagebericht einzubetten ist, wie sie zu strukturieren ist – und wie die darin enthaltenen Informationen zu verknüpfen sind (Konnektivität). Eine besondere Rolle spielt die Möglichkeit, Verweise auch auf andere Berichte außerhalb der Nachhaltigkeitserklärung zu setzen.
  • Für eng umrissene Sachverhalte ist es möglich, Angaben zu unterlassen. Dies regeln die sog. Schutzklauseln.
  • Für die Erstanwendung der ESRS sind die in ESRS 1 geregelten Übergangsbestimmungen von besonderem Interesse. Diese gehen teils über den Rahmen der CSRD hinaus und räumen insbes. im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anwendung bestimmter ESRS Erleichterungen ein. Darüber hinaus finden sich zu den Aspekten der unternehmensspezifischen Angaben, zur Abdeckung der Wertschöpfungskette sowie zur erstmaligen Angabe von Vergleichsinformationen wichtige Erleichterungen.

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