Rz. 19

Alle drei Rahmenwerke verlangen die Offenlegung von Treibhausgasemissionen und verweisen auf das Greenhouse Gas Protocol.[1] Unterstellt wird mind. eine qualitative Wesentlichkeit der Information, somit besteht keine Möglichkeit auf einen Verzicht einer Angabe überhaupt. Das Rahmenwerk des ISSB lässt die Verwendung anderer Methoden nur dann zu, wenn dies von einer Börse oder einer zuständigen Behörde verlangt wird. Trotz eines Verweises sieht die SEC keine verpflichtende Verwendung des GHG-Protokolls vor. Die drei Rahmenwerke sehen allerdings eine unterschiedliche Reichweite der Anwendung vor.

 
Platzierung der Informationen nach den Vorgaben von … ISSB SEC ESRS
Angabe von Scope-1- und Scope-2-Emissionen? Einheitlich vorgeschrieben in allen Rahmenwerken ohne Einräumung einer Ausnahme. Allerdings sind die Vorgaben der SEC nur anwendbar für large accelerated filer und accelerated filer.
Darstellung von Scope-3-Emissionen? Angabe ist vorgesehen, es besteht aber die Möglichkeit einer Befreiung bei Problemen der Datenermittlung und Plausibilisierung. Angabe nicht erforderlich. Verpflichtende Angabe.
Abgrenzung der Berichtseinheit Übernahme der möglichen GHG-Protokoll-Abgrenzung, somit operational or financial control oder Anteil am Eigenkapital einer Beteiligung. Abzustellen ist auf den Konsolidierungskreis, der für die Finanzberichterstattung gilt. Für nicht konsolidierte (strategische) Investments ist auf die Beteiligungsquote abzustellen. Abzustellen ist auf operational control, somit also die Möglichkeit, die operativen Entscheidungen und die Emissionen zu beeinflussen.
Verwendung von Intensitätsmetriken Nicht vorgesehen. Vorgesehen basierend auf Umsatz und einer Produktionseinheit für Scope-1 und Scope-2, separat für Scope-3, falls eine Angabe erfolgt. Verpflichtend basierend auf Nettoumsatz für alle Scope-Emissionen.
Verpflichtung zur Angabe von Zielen Vorgesehen, wenn diese seitens des berichtspflichtigen Unternehmens genutzt werden. Vorgesehen mit Verweis auf das Pariser Abkommen.

Tab. 3: Anforderungen an die Berichterstattung von Treibhausgas

 

Rz. 20

Die Unterschiede in der Abgrenzung des Berichtssubjekts sind bemerkenswert. Das ISSB-Rahmenwerk lässt den berichtspflichtigen Unternehmen wegen der Bindung an die Alternativen des GHG-Protokolls eine Flexibilität, die die SEC wegen der Knüpfung an den Konsolidierungskreis der Finanzberichterstattung – eine gewisse Flexibilität ausgeklammert – eigentlich ausschließt. Die Vorgaben der ESRS greifen auf die "operational control" zurück, abzustellen ist auf die organisatorische Abgrenzung, die mit dem Abschluss übereinstimmt; allerdings gibt es alternative Leitlinien für den Einbezug von Emissionen assoziierter Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und anderer nicht konsolidierter Vereinbarungen. Die Abgrenzung des Konsolidierungskreises ist nur ein Aspekt, der zu Abweichungen führen kann. Unterschiedliche Interpretationen von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum – unmittelbar betroffen ist die bilanzielle Behandlung von Leasingvereinbarungen – begründen weitere Divergenzen.

Die Vergleichbarkeit und Nützlichkeit unternehmensspezifischer Daten zu Treibhausgasemissionen leidet, wenn bereits bezogen auf das Berichtssubjekt keine einheitliche Abgrenzung erfolgt. Eine Herausforderung besteht insbes. für die berichtspflichtigen Unternehmen, die auf die ESRS zurückgreifen.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmen A und B sind beide in Europa ansässig und in Größe und Geschäftsmodell vergleichbar. Unternehmen A ist börsennotiert und wendet wegen der IAS-Verordnung die IFRS-Regeln zur bilanziellen Abbildung und der Abgrenzung des Konsolidierungskreises an. Unternehmen B nimmt den Kapitalmarkt nicht in Anspruch und erstellt den (Konzern-)Abschluss in Übereinstimmung mit der EU-Bilanzrichtlinie nach lokalem Recht. Trotz vergleichbarer Ausgangslage können die offenzulegenden Berichte zu Treibhausgasemissionen auseinanderfallen, da A und B bereits in Bezug auf die Finanzinformationen abweichende Informationen bereitstellen.

Es bedarf einer Festlegung der ESG-Standardsetzer und Regulierungsbehörden, ob Unterschiede, die bereits in der Finanzberichterstattung angelegt sind, auch für Nachhaltigkeitsberichte relevant werden oder ein level playing field für sustainability disclosures gefordert wird und damit Inkonsistenzen für die berichtspflichtigen Unternehmen geschaffen werden.

 

Rz. 21

Treibhausgasemissionen gehören zu den häufigsten Angaben, die bereits vor der verpflichtenden Offenlegung nach einem der Rahmenwerke von Unternehmen in der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung gemacht werden. Alle drei Rahmenwerke sehen für die Offenlegung für dieselben (sieben) Gase die Angabe von THG-Emissionen in den Bereichen 1 und 2 in Tonnen Kohlendioxidäquivalent (CO2-Äquivalent) vor. Abstimmungsbedarf besteht insbes. noch für die Angabe von Intensitätskennzahlen, eine Aufschlüsselung nach Gasart und eine Flexibilität bezogen auf die Gase, die in die Bestimmung des CO2-Äquivalents einbezo...

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