Rz. 12

In ESRS G1.4 wird betont, dass die Offenlegungsanforderungen des ESRS G1 i. V. m. den in ESRS 2 geforderten Angaben zu Governance (GOV), Strategie (SBM) und Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO) gelesen und berichtet werden sollen. Insbes. bei der Wesentlichkeitsbetrachtung ist zu beachten, dass die Angaben nach ESRS 2 weder den Wesentlichkeitsbeschränkungen noch den Übergangserleichterungen unterliegen und daher ab dem jeweiligen Erstberichtsjahr stets anzugeben sind. Die nach ESRS 2 nötigen Angaben sind grds. bei den dortigen Angaben und somit im allgemeinen Teil vorzunehmen. Es ist aber zweckmäßig, im Governance-Teil einen Verweis auf diese Angaben aufzunehmen.

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