Rz. 6

Anlage B von ESRS 1 enthält die Aufstellung der Nachhaltigkeitsaspekte, die bei der Wesentlichkeitsanalyse eines berichtspflichtigen Unternehmens mind. zu würdigen sind (§ 3). Die für ESRS G1 einschlägige Aufstellung von Themen, Unterthemen und Unter-Unterthemen enthält Tab. 1:

 
Thema Unterthema Unter-Unterthema
Unternehmenspolitik
  • Unternehmenskultur
  • Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower)
  • Tierschutz
  • Politisches Engagement
  • Management der Beziehungen zu den Lieferanten, einschl. Zahlungspraktiken
 
 
  • Korruption und Bestechung
  • Vermeidung und Aufdeckung einschl. Schulung
  • Vorkommnisse

Tab. 1: Nachhaltigkeitsaspekte gem. ESRS G1 (ESRS 1, App. B)

 

Rz. 7

Die Offenlegungsanforderungen des ESRS G1 konkretisieren die Berichtspflichten zu den Governance-Faktoren, die in Art. 29b Abs. 2 Buchst. c iii) bis v) der CSRD geregelt werden. Daher wurden bei der Ausarbeitung dieses Standards die CSRD-Bestimmungen, insbes. die Aspekte rund um die folgenden Governance-Faktoren, berücksichtigt:

  1. Unternehmenskultur,
  2. Verwaltung der Beziehungen zu den Lieferanten,
  3. Vermeidung von Korruption und Bestechung,
  4. Engagement des Unternehmens bei der Ausübung seines politischen Einflusses, einschl. Lobbyarbeit,
  5. Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern),
  6. Tierschutz und
  7. die Zahlungsmoral, insbes. im Hinblick auf den Zahlungsverzug bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Andere Aspekte mit potenzieller Relevanz für die Unternehmenspolitik werden hingegen von anderen ESRS abgedeckt. So werden z. B. Offenlegungsanforderungen zur Einhaltung des Datenschutzes bereits in ESRS S4 "Verbraucher und Endnutzer" statuiert (ESRS G1.BC3).

Um das Thema neutraler darzustellen, wurde abweichend von der CSRD der ESRS G1 mit Unternehmenspolitik (Business Conduct) betitelt, während die CSRD von Geschäftsethik spricht. Mit der CSRD werden die Berichtspflichten auf Unternehmen ausgedehnt, die derzeit entweder gar nicht oder zumindest nicht in diesem Umfang über die genannten Governance-Faktoren berichten müssen. Das betrifft insbes. nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die aufgrund ihrer Unternehmensgröße nun unter die Berichtspflicht fallen. Die EFRAG hat daher bei der Konzeption des ESRS G1 den Schwerpunkt auf die in der CSRD genannten Themen gelegt, weswegen nicht notwendigerweise alle Themen abgedeckt werden, die unter den Oberbegriff der Unternehmenspolitik fallen oder von der GRI oder anderen Rahmenwerken unter diesen Terminus subsumiert werden.

 

Rz. 8

Wie in den bereichsübergreifenden Standards ESRS 1 und ESRS 2 bereits hervorgehoben wird, sind nicht alle Offenlegungsanforderungen dieses Standards für alle berichtspflichtigen Unternehmen gleichermaßen wichtig. Unternehmen sollen sich daher bei der Berichterstattung auf die wesentlichen Angaben beschränken, um den Nachhaltigkeitsbericht nicht unnötig aufzublähen. Für Unternehmen, die in einigen Sektoren und/oder in bestimmten geografischen Gebieten tätig sind, können jedoch tiefergehende Informationen über eine breitere Palette von bestimmten Themen erforderlich sein. Sektorspezifische Angaben werden im Rahmen künftiger spezifischer Standards entwickelt (ESRS G1.BC5; § 1 Rz 5).

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